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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2007
1 K 2123/06 -

Anspruch auf Kindergeld auch bis Beginn einer verzögerten Referendarszeit aufgrund hoher Bewerberzahlen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kindergeld gewährt werden kann, wenn nach der ersten Staatsprüfung die Referendariatsstelle - wegen hoher Bewerberzahlen - nicht sogleich, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

Im Streitfall hatte die Tochter des Klägers im März 2006 die erste Staatsprüfung erfolgreich abgelegt. Der Kläger teilte der Familienkasse mit, dass die Tochter ihre Referendarzeit erst im Februar 2007 beginnen könne. Darauf hin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2006 auf und begründete das damit, dass das Kind das Studium beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde.

Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger vorgetragen, dass nach einer Bestätigung der für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) zuständigen Behörde wegen der hohen Bewerberzahl ein Beginn der Referendarszeit zum nächsten Termin, dem ersten August 2006, nicht möglich gewesen sei, der nächste Vorbereitungsdienst beginne am ersten Februar 2007. Daher habe seine Tochter die Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen können und es sei Kindergeld für den Zeitraum bis zum Beginn der Referendarszeit zu gewähren. Der Einspruch hatte allerdings keinen Erfolg.

Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz war jedoch erfolgreich. Der Ansicht der Familienkasse, das Kind hätte sich zunächst um eine Referendarstelle zum Einstellungstermin erster August 2006 bewerben müssen, erst mit der Entscheidung der Behörde, dass die gewünschte Referendarstelle nicht vergeben werden könne, hätte festgestanden, dass das Kind seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe fortsetzen können, vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen. Im Streitfall stehe aufgrund des Schreibens der für den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde fest, dass die Tochter wegen der hohen Bewerberzahl zum ersten August 2006 eine Referendarstelle nicht erhalten hätte. Insoweit erscheine die Forderung der Familienkasse, das Kind hätte sich zum Einstellungstermin im August 2006 bewerben müssen, obwohl schon klar gewesen sei, dass es die Referendarstelle nicht bekomme, als Formalismus. Daher reiche das angesprochene Schreiben der Behörde als Nachweis dafür aus, dass die Tochter die Ausbildung zum ersten August 2006 nicht habe fortsetzen können. Inzwischen habe das Kind die Referendariatsstelle auch am 1. Februar 2007 erhalten. Damit war weiterhin Kindergeld bis zum Beginn der Referendarszeit zu gewähren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2007

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