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Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.05.2024
- 8 K 2918/22 Kg -
Taggenaue Betrachtung für Zwecke des § 62 Abs. 1a Satz 1 und 3 EStG erforderlich
Kindergeld ist für jeden Monat in dem die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag erfüllt sind, zu gewähren
Das FG Münster entschied im Hinblick auf eine Kindergeldberechnung, dass der "Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums" im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG taggenau zu ermitteln ist.
Die Klägerin und ihre Tochter sind bulgarische Staatsangehörige, die am 20. Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU erfüllte die Klägerin unstreitig nicht. Die Familienkasse setzte gegenüber der Klägerin
Erste drei Monate in Deutschland
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Nach § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG hat (vorbehaltlich der Regelungen des § 62 Abs. 1a Satz 2 EStG) ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf
Zeitraum ist genau zu berechnen
Das FG Münster entschied, dass die Klägerin und ihre Tochter bis zum 20.4.2022 einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hatten, und der Zeitraum "von bis zu drei Monaten" genau zu berechnen sei. Ein Kindergeldanspruch besteht für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen an mindestens einem Tag erfüllt sind. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2024
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34099
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