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Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.11.2015
7 K 453/15 E -

Versorgungs­aus­gleichs­zahlungen an geschiedenen Ehegatten können als Werbungskosten abzugsfähig sein

Ausgleichszahlung dient Erhaltung der eigenen Versorgungs­ansprüche des Ehegatten

Das Finanzgericht Münster hat entscheiden, dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungs­aus­gleich einer betrieblichen Altersversorgung als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die u.a. vorsah, dass der Kläger an seine Ex-Frau eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Inhaber betrieblicher Altersvorsorge würden ohne Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen

Das Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören, so das Gericht, zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Nach den zum 1. Januar 2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich wäre ohne die Ausgleichszahlung das Versorgungsanwartschaftsrecht des Klägers zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen gewesen. Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versorgungsbezüge zugeflossen wären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 22013 Dokument-Nr. 22013

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