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Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.02.2014
- 6 K 2434/13 AO -
Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Gesetzliche Bestimmungen gestatteten keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Auftraggeber im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zwar grundsätzlich zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet ist. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden sind. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese sodann der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das beklagte Hauptzollamt bei einer
Genossenschaft ist als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen
Dieser Auffassung der Klägerin schloss sich das Finanzgericht Münster allerdings nicht an. Er gelangte vielmehr zu dem Ergebnis, dass die
Gesetzliche Bestimmungen enthalten keine Grundlage für Sammlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum
Die Klage der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 428 ZD 2014, 428
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Dokument-Nr. 17874
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