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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.09.2020
- 5 K 344/17 U -
Keine Steuerermäßigung für Aufsteller von Geldspielautomaten
Aufsteller von Geldspielautomaten sind keine Schausteller
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schausteller gilt nicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden.
Der Rechtsvorgänger der Klägerin erzielte Umsätze aus
FG: Geldspielautomatenumsätzen unterliegen dem Regelsteuersatz
Das FG Münster hat zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs verwiesen, wonach geklärt sei, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehe. Die Umsätze seien ferner dem
Kein Verstoß gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot
Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt habe. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2020
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29603
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