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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 04.08.2010
- 3 V 936/10 F -
Finanzgericht Münster hält Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig
Gericht setzt Vollziehung streitigen Bescheide aus
Das Finanzgericht Münster hat erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt.
Im Streitfall war es im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen, die der
FG Münster: Ausführungen des BVerfG sind nicht nur auf Wertermittlungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt
Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur auf Wertermittlungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und
Entscheidung hat keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen
An einer Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide sah sich das Finanzgericht nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, gehindert, da die Entscheidung keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen habe. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sei – so das Gericht – auch deshalb nicht nachrangig, weil das Bundesverfassungsgericht möglicherweise die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit – d.h. ab dem 1. Januar 2009 – für nichtig erkläre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2010
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 10197
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