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Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 15.12.2015
3 K 986/13 Erb -

Verdeckte Gewinn­aus­schüttungen lösen keine Schenkungsteuer aus

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen der Einkommensteuer und dürften nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen keine Schenkung darstellt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte - überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH.

Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest

Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Kläger an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege.

Schenkungsteuer erfasst keine durch Erwerbshandlungen am Markt erzielte Vermögensvorteile

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer entfiele dürften die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
ingebast schrieb am 24.12.2015

recht so und noch rechtzeitig

MattyRecht schrieb am 16.12.2015

Rechts so mit dem bedauerlichen Urteil; der Beklagten Besserwissereien! Denn was bilden die sich denn da überhaupt ein Das Finanzamt Münster?? ein?

Das ist schon strafrechtlich gegen Beamte des Finanzamtes Münster zu ermitteln zu können ob hiernach nicht im § 344, § 345 StGB strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht! Unmögliche Typen die da Arbeiten so dürften, Eine Überprüfung sollte man da auch mal anordnen, wer weiß was die so dort eben im Schilde der Verborgenen schlechtes noch so führen unentdeckt ist? Doch da gibt es so einiges; - z.B. gegen Schmiergelder Verfahren in den Sandsetzen, wie dem GbR Sahle Wohnen Mietgelder verschleiern lassen bei mehren macht das schon so mehrere Millionen in einem Monat aus!! Klar da kann doch so ein Finanzbeamter mal eben schlecht hin betrügen was das Zeug hält, der Anschein weckt zudem das die Tatsache auch so Bestandsnovelle wiegt, tiefer hier mal zu ermitteln ist, was da noch so alles gewahrt werden würde im Finanzamt Münster!!

Ökoaktivist antwortete am 25.12.2015

Und: Nuke the Whales!

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