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Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.05.2012
14 K 2289/11 E -

Hundebetreuung außerhalb der Wohnung des Besitzers keine absetzbare haushaltsnahe Dienstleistung

Kosten für den "Dogsitter" nicht immer absetzbar

Die Kosten für einen „Dogsitter“ sind jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden vom „Hundesitter“ abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 Euro (2008) und 4.702 Euro (2009) machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.

Konkrete Dienstleistungen wurden nicht wie gesetzlich vorgesehen „im“ Haushalt des Hundebesitzers erbracht

Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des „Dogsitters“ grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG. Das Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht würden. Dazu gehörten u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35 a Abs. 2 EStG scheitere im Streitfall jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht – wie das Gesetz verlange – „im“ Haushalt des Klägers erbracht worden seien.

Aufwendungen für „Dogsitter“ bei Pflege im eigenen Haus voraussichtlich absetzbar

Zwar hatte das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für einen „Dogsitter“, der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind – und über diese Frage hat der Senat auch nicht entschieden. Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 13733 Dokument-Nr. 13733

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Kommentare (2)

 
 
L.Strack schrieb am 20.11.2014

Ich habe nur einen Zeitungsausschnitt, in dem steht: Kosten für Hundebetreuung bei Urlaub oder Krankheit steuerlich absetzbar als haushaltsf. Tätigkeit. Leider weiß ich nicht , aus welcher Zeitung bzw welches Urteil in Münster gefällt wurde. Diese Kosten wurde jetzt vom Finanzamt abgelehnt. Was stimmt nun ?

Wendrich antwortete am 24.11.2014

Ich verstehe das oben genannte Urteil so, dass die Hundbetreuung im Haushalt erbracht werden muss, wenn man sie steuerlich absetzen möchte. Geben Sie ihren Hund aber raus in eine Hundepension, dann können Sie das steuerlich nicht absetzen. Aber ich würde an Ihrer Stelle mal einen Anwalt für Steuerrecht fragen (www.anwaltsregister.de). Bei Zeitungstexten wäre ich sehr vorsichtig. Das steht oft nur die Hälfte oder es wird pauschaliert.

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