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Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.05.2012
- 14 K 2289/11 E -
Hundebetreuung außerhalb der Wohnung des Besitzers keine absetzbare haushaltsnahe Dienstleistung
Kosten für den "Dogsitter" nicht immer absetzbar
Die Kosten für einen „Dogsitter“ sind jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat zwei
Konkrete Dienstleistungen wurden nicht wie gesetzlich vorgesehen „im“ Haushalt des Hundebesitzers erbracht
Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des „Dogsitters“ grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG. Das Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht würden. Dazu gehörten u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und
Aufwendungen für „Dogsitter“ bei Pflege im eigenen Haus voraussichtlich absetzbar
Zwar hatte das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für einen „Dogsitter“, der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind – und über diese Frage hat der Senat auch nicht entschieden. Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- BFH: Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.06.2010
[Aktenzeichen: VI R 45/09]) - Haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei Vorlage des Überweisungsbelegs steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008
[Aktenzeichen: 15 K 3449/06 E])
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Dokument-Nr. 13733
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