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Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.05.2010
14 K 1141/08 E -

Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

Erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen Aufwendungen für Gartengestaltung und Einzug in neues Haus

Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als - vorweggenommene - haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall erwarben die Kläger im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend eines neues - zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes - Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug der Kläger erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen aufgrund zeitlicher Diskrepanz unmöglich

Das Finanzgericht Münster schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und führte aus, § 35 a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung setze grundsätzlich voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Objekt begründet worden sein müsse. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen seien jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn - wie im Streitfall - eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster

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Dokument-Nr.: 9805 Dokument-Nr. 9805

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