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Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.10.2011
- 13 K 456/10 -
Fahrtkosten von Leiharbeitern in tatsächlicher Höhe abziehbar
Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht nur auf 30 Cent pro Entfernungskilometer begrenzt
Bei Leiharbeitern, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht auf einen Betrag von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begrenzt. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als
Niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hier nicht gültig
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Er gewährte ihm einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer, da die niedrigere
Arbeiten für nur einen Verleiher begründet nicht gleichzeitig regelmäßige Arbeitsstätte
Das Gericht widersprach damit ausdrücklich der in der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, wonach immer dann eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.
Zum Hintergrund
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 12779
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