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Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.07.2013
13 K 4515/10 F -

Änderung des Steuerbescheides durch nachträgliche Spendenbescheinigung nicht möglich

Kein Verstoß gegen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes über das Effektivitätsgebot

Ein bestandskräftiger Bescheid für 2004 kann nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung, die erst nach Erlass des Bescheides ausgestellt worden ist, geändert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster nunmehr entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat die Klägerin in der Einkommensteuererklärung für 2004 Spenden angegeben. Da die Höchstbeträge für den Spendenabzug überschritten waren, hat das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Großspendenvortrags erlassen, der bestandskräftig wurde. Nach mehr als zwei Jahren hat die Klägerin im Jahr 2008 erteilte Spendenbescheinigungen für 2004 eingereicht. Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Feststellungsbescheids ab, da keine Änderungsvorschrift eingreife. Insbesondere stelle eine nachträglich erteilte Bescheinigung wegen § 175 Abs. 2 Satz 2 AO kein rückwirkendes Ereignis dar. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Ansicht, dass diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstoße.

Spendenbescheinigung stellt keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar

Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei keine Änderungsvorschrift einschlägig. Die Spendenbescheinigungen stellten keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, da sie bei Erlass des Feststellungsbescheids noch nicht vorhanden gewesen seien.

Änderung bei nachträglicher Bescheinigungserteilung ausdrücklich ausgeschlossen

Sie seien vielmehr grundsätzlich als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen, da sie als materielle Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Spenden rückwirkend in den steuerlichen Sachverhalt eingriffen. Eine Änderung sei jedoch nach § 175 Abs. 2 Satz 2 AO bei nachträglicher Erteilung einer Bescheinigung ausdrücklich ausgeschlossen.

Keine Anwendung des europarechtlichen Effektivitätsgebots

Das europarechtliche Effektivitätsgebot stehe einer Anwendung dieser Regelung im Streitfall nicht entgegen. Der Senat versteht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Juni 2011 ("Meilicke II") dahingehend, dass ein solcher Verstoß nur angenommen werden könne, wenn eine nationale Regelung rückwirkend und ohne Einräumung einer Übergangsregelung die Durchsetzung europarechtlich geschützter Werte verwehre. Die Klägerin sei jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt, da die bereits 2004 eingeführte Neuregelung in § 175 Abs. 2 Satz 2 AO bei Abgabe der Steuererklärung Anfang 2006 bekannt gewesen sei. Darüber hinaus sei das Unionsrecht auch deshalb nicht betroffen, da es sich um einen reinen Inlandssachverhalt handele. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online

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