wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.04.2021
13 K 3663/18 K,G -

Sechs von einer Gemeinde auf verschiedenen Gebäuden betriebene Photovoltaikanlagen gelten als einheitlicher Betrieb für die Körperschaftssteuer

Funktionelle Einheit aufgrund einheitlicher Leitung und Einrichtung eines eigenständigen Geschäftskreises

Sechs von einer Gemeinde auf verschiedenen Gebäuden betriebene Photovoltaikanlagen stellen für die Körperschaftssteuer einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KStG dar, wenn die Anlagen unter einer einheitlichen Leitung stehen und ein eigenständiger Geschäftskreis eingerichtet wurde. In diesem Fall liegen keine sechs Betriebe gewerblicher Art vor. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen erhob im Jahr 2018 Klage gegen mehrere Steuerbescheide, mit denen die Körperschaftssteuer für Einnahmen aus sechs von der Gemeinde betriebene Photovoltaikanlagen festgesetzt wurden. Die Anlagen waren jeweils auf verschiedenen Gebäuden installiert. Das Finanzamt ging von einem einheitlichen Betrieb aus. Die Gemeinde führte dagegen an, dass es sich nicht um einen einheitlichen Betrieb handele, sondern um sechs unterschiedliche Betriebe gewerblicher Art.

Vorliegen eine einheitlichen Betrieb gewerblicher Art

Das Finanzgericht Münster entschied gegen die Gemeinde. Die von der Gemeinde betriebenen Photovoltaikanlagen seien als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KStG zu werten. Die Anlagen bilden eine funktionelle Einheit, da sie in der Gemeinde unter einer einheitlichen Leitung stehen und sie in den Jahresberichten der Gemeinde als eigenständiger Geschäftskreis geführt werden. Dass die Photovoltaikanlagen auf verschiedenen Gebäuden angebracht waren und technisch voneinander unabhängig funktionierten, sei dabei unerheblich. Die Bildung einer räumlichen oder technischen Einheit sei nicht erforderlich.

Einklang mit gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen

Für die Einstufung der Photovoltaikanlage als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art spreche zudem, so das Finanzgericht, dass diese Sichtweise im Einklang mit den allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen stehe. Danach sei bei gleichartigen Betätigungen im Regelfall von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, soweit ein zumindest geringfügiger wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang besteht. So lag der Fall hier.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Recht der Erneuerbaren Energien | Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30449 Dokument-Nr. 30449

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30449

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?