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Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.10.2011
- 13 K 1907/10 E -
FG Münster: Anschaffungsnebenkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig
Steuerlicher Abzug von Erwerbsnebenkosten über mehrere Jahre verteilt im Wege der Abschreibung möglich
Anschaffungsnebenkosten sind auch bei einem unentgeltlichen Erwerb (hier durch das Erben bebauter Grundstücke) abzugsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hatte sie verschiedene bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung erzielte sie – wie schon die Erbengemeinschaft zuvor - Einkünfte. Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen (z.B. für Grundbucheintragungen) machte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften als
Aufwendungen stellen dem Grunde nach Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG dar
Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Er gab der Klägerin Recht und stellte klar, dass die Erwerbsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen handele es sich dem Grunde nach um
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 12660
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