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Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.10.2011
13 K 1907/10 E -

FG Münster: Anschaffungsnebenkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig

Steuerlicher Abzug von Erwerbsnebenkosten über mehrere Jahre verteilt im Wege der Abschreibung möglich

Anschaffungsnebenkosten sind auch bei einem unentgeltlichen Erwerb (hier durch das Erben bebauter Grundstücke) abzugsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hatte sie verschiedene bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung erzielte sie – wie schon die Erbengemeinschaft zuvor - Einkünfte. Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen (z.B. für Grundbucheintragungen) machte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, da die Klägerin die Grundstücke unentgeltlich erworben habe. Sie habe daher keine Anschaffungskosten getragen und auch die entstandenen Anschaffungsnebenkosten seien folglich nicht zu berücksichtigen.

Aufwendungen stellen dem Grunde nach Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG dar

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Er gab der Klägerin Recht und stellte klar, dass die Erwerbsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen handele es sich dem Grunde nach um Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG, da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt worden seien. Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Auch könne es nicht sein, dass Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig seien, während sie bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig selbst dann in vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen seien, wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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