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Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.06.2010
- 11 K 2790/09 Kg -
Keine Berücksichtigung fiktiver Unterhaltsansprüche beim Kindergeld
Lediglich tatsächlich zugeflossene Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind zu berücksichtigen
Fiktive Unterhaltsansprüche sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Tochter der Klägerin während ihrer
Unterhaltspflicht währen der Ausbildung trifft Eltern der Klägerin, nicht den Vater des Kindes
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Es stellte klar, dass – entgegen der Auffassung der Familienkasse – ein fiktiver
Kein Zufluss von tatsächlichen Einkünften und Bezügen des Kindes
Zum anderen scheide die Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs selbst dann aus, wenn ein entsprechender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster
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Dokument-Nr. 9957
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