Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2016
- 11 K 2115/15 E -
Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt
Kapitaleinkünfte unterliegen aufgrund geltendem einheitlichen Steuersatz von 25 % besonderem Besteuerungsregime
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ausländische Kapitaleinkünfte eines nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte in den Streitjahren 2011 bis 2013 einen Wohnsitz in
Finanzamt unterwirft österreichische Kapitaleinkünfte dem Progressionsvorbehalt
Das Finanzamt behandelte den Kläger und seine Ehefrau - die Klägerin - gemäß § 1 Abs. 3 EStG antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig und veranlagte sie zusammen zur Einkommensteuer. Dabei unterwarf es die österreichischen
FG: Österreichische Kapitaleinkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die österreichischen
Kein Bedürfnis für Anwendung des Progressionsvorbehalts
Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht vor. Nach dieser Vorschrift greife der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- FG Münster: Volle Berücksichtigung ausländischer Veräußerungsverluste beim Progressionsvorbehalt
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.03.2011
[Aktenzeichen: 4 K 3477/09 E]) - Spanische Dividenden sind auch bei nur 10 %-igem Quellensteuerabzug von der Einkommensteuer freizustellen
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.07.2014
[Aktenzeichen: 12 K 2707/10 F])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23758
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23758
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.