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Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.08.2015
- 10 K 3410/13 K,G -
Rückstellungsbildung für die Entsorgung von Energiesparlampen zulässig
Für ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte und gemeldete Leuchtmittel sind Rückstellungen zu bilden
Ein Elektronikhändler darf für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung bilden, soweit eine Entsorgungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) besteht. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls - eine GmbH - betreibt einen Großhandel mit Elektronikgeräten. Sie ist als Herstellerin im Sinne des ElektroG bei der Stiftung "ear" registriert, die vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Form der Koordinierung der
Für in Verkehr gebrachte, aber noch nicht gemeldete Leuchtmittel dürfen keine Rückstellung gebildet werden
Dies sah das Finanzgericht Münster anders und gab der von der Klägerin erhobenen Klage teilweise statt. Für die ab dem 13. August 2005 in den Verkehr gebrachten und der Stiftung "ear" gemeldeten Leuchtmittel seien Rückstellungen zu bilden. Insoweit liege eine Verpflichtung aus öffentlichem Recht vor, die inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Die Entsorgungspflicht entstehe abstrakt bereits damit, dass Leuchtmittel in den Verkehr gebracht würden. Die Meldung der verkauften Mengen an die Stiftung "ear" konkretisiere diese Verpflichtung. Die Stiftung bestimme danach nur noch den Zeitpunkt der Heranziehung. Demgegenüber dürfe für die zwar in den Verkehr gebrachten, aber (noch) nicht gemeldeten Leuchtmittel keine
Bildung von Rückstellungen für Entsorgung von vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachter Leuchtmittel unzulässig
Das Gericht versagte der Klägerin ferner eine Rückstellungsbildung für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 21586
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