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Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.03.2019
- 10 K 2852/18 E -
Lehrer können Aufwendungen für Therapiehund anteilig als Werbungskosten geltend machen
Aufwendungen sind nach zeitlichem Anteil der beruflichen und privaten "Verwendung" des Therapiehundes aufzuteilen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für einen Therapiehund bei Lehrern zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war als
Finanzamt: Therapiehund ist kein Arbeitsmittel
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht und verwies darauf, dass es sich bei dem Therapiehund nicht um ein Arbeitsmittel handele. Der Therapiehund könne insbesondere nicht mit einem Polizeihund verglichen werden, da Polizeihunde Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten seien.
Aufwendungen für Therapiehund sind im Grundsatz beruflich veranlasst
Das Finanzgericht Münster folgte grundsätzlich der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei dem Therapiehund um ein Arbeitsmittel handele, und erkannte die Aufwendungen teilweise als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
- Kosten für "Schulhund" teilweise als Werbungskosten steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2019
[Aktenzeichen: 1 K 2144/17 E]) - Lehrerin kann Aufwendungen für "Schulhund" nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2018
[Aktenzeichen: 5 K 2345/15])
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Dokument-Nr. 27362
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