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Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.04.2018
- 8 K 80/18 -
Scheidung auf ärztlichen Rat: Kein Abzug von Kosten für eine medizinisch indizierte Scheidung als außergewöhnliche Belastung
Nur mittelbarer Verlust der Existenzgrundlage durch seelische oder körperliche Beeinträchtigungen begründet keine steuerliche Absetzbarkeit
Die Kosten einer Scheidung können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden, wenn die Scheidung medizinisch indiziert war. Denn die Existenzgrundlage ist durch die seelischen oder körperlichen Beeinträchtigungen nur mittelbar betroffen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 machte ein Steuerpflichtiger mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015
Keine Absetzbarkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
Das Sächsische Finanzgericht entschied gegen den Kläger. Die
Medizinische Notwendigkeit der Scheidung unerheblich
Zwar können Prozesskosten steuerlich abgesetzt werden, so das Finanzgericht, wenn ohne diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2019
Quelle: Sächsisches Finanzgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27096
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