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Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.05.2012
3 V 1829/11 -

Sächsisches Finanzgericht äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur getrennten bzw. gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern

Wahl der Lohnsteuerklasse bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

Das Sächsische Finanzgericht hat ernste Zweifel daran geäußert, dass Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Wahl der Lohnsteuerklasse nicht dasselbe Wahlrecht zusteht wie Ehegatten.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls leben seit September 2011 in einer eingetragenen Partnerschaft und sind beide berufstätig. Im November 2011 beantragten sie beim zuständigen Finanzamt eine Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse. Ihr Ziel war es, dass der eine Partner die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V eingetragen erhält.

Finanzamt lehnt gemeinsame Veranlagung der Lebenspartner ab

Dies lehnte das Finanzamt ab, weil nach der derzeit gültigen Gesetzeslage Lebenspartner nicht gemeinsam veranlagt werden könnten. Auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 ändere nach Auffassung des Finanzamtes nichts daran, da hier nur das Erbschaftsteuerrecht betroffen sei.

Verstoß gegen Gleichheitsgebot nicht ausgeschlossen

Das Sächsische Finanzgericht gewährte dem Paar vorläufigen Rechtschutz, weil Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit an der Regelung zur getrennten bzw. gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartner (§§ 26, 26b EStG mit § 32 a EStG) bestünden. Die unterschiedliche steuerliche Belastung von Ehegatten und Lebenspartner könne gegen das grundgesetzliche gesicherte Gleichheitsgebot verstoßen, wie es auch schon das Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 zum Erbschaftsteuerrecht sowie verschiedene Finanzgerichte zur Frage des Splittingtarifs angenommen hätten.

Bei Antragstellern ist vorläufig Splittingtarif anzuwenden

Eine endgültige Entscheidung zur dieser Frage - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts - steht noch aus, weswegen bei den Antragstellern vorläufig der Splittingtarif anzuwenden ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2012
Quelle: Sächsisches Finanzgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 13857 Dokument-Nr. 13857

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