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Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.08.2012
- 2 K 2241/02 -
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: Ableiten und Bescheinigen anrechenbarer ausländischer Steuer aus dem Körperschaftsteuersatz seitens der Bank nicht ausreichend
Tatsächliche Belastung ausländischer Dividende durch ausländische Körperschaftsteuer muss klar belegt werden
Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist es nicht ausreichend, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde. Dies entschied das Finanzgericht Köln und wies damit eine Klage mangels entsprechender Nachweise ab.
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren hatte das Finanzgericht Köln zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg gestellt. Im Rahmen des bis zum Jahr 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens konnte nur die
EuGH-Entscheidung lässt formelle Anforderungen an Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer offen
Infolge des ersten Vorlagebeschlusses hielt der EuGH diese Beschränkung für rechtswidrig und schuf damit die Voraussetzung für die
Anrechnung ausländischen Steuer setzt keine Körperschaftsteuerbescheinigung gemäß seinerzeit geltenden deutschen Körperschaftsteuergesetz voraus
Der 2. Senat hatte deshalb den Rechtsstreit im Hinblick auf die praktischen Umsetzungsfragen erneut dem EuGH vorgelegt. Im Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09, Meilicke II) hat der EuGH hierzu entschieden, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 14065
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