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Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.04.2010
13 K 3181/05 -

FG Köln: Gesetzliche Neuregelung der kommunalen Querfinanzierung verstößt nicht gegen europäisches Beihilferecht

Hält Kommune mehrheitliche Anteile an Kapitalgesellschaft und trägt gleichermaßen Verluste kommt Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht in Betracht

Die Neuregelung des so genannten steuerlichen Querverbundes in § 8 Abs. 7 KStG durch das Jahressteuergesetz 2009 stellt keine unzulässige "neue" Beihilfe im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb eine Stadt in einer GmbH einen gewinnträchtigen Versorgungsbetrieb zusammen mit verlustreichen Parkhäusern. Das beklagte Finanzamt ging unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass die Übernahme der Verluste aus den Parkhausbetrieben eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an die Kommune darstelle.

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt nicht mehr in Betracht

Das Finanzgericht Köln gab der Klage der städtischen GmbH im Hinblick auf die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2009 statt. Nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 KStG komme u.a. bei Dauerverlustgeschäften, die aus verkehrspolitischen Gründen entstünden, die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht mehr in Betracht, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft mehrheitlich von einer Kommune gehalten und die Verluste letztlich auch von der Gemeinde getragen würden. Das Gericht verwarf die Auffassung des Finanzamtes, dass die Klägerin den Parkhausbetrieb nicht aus verkehrspolitischen Gründen unterhalten könne, weil bereits die Stadt einen Verkehrsbetrieb durch die Verpachtung der Parkhäuser fortführe.

Anwendungsregelung fällt nicht unter europarechtliches Durchführungsverbot

Nach der Anwendungsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG sei § 8 Abs. 7 KStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 und somit auch für die Streitjahre 1999 bis 2001 anzuwenden. Die Vorschrift falle nicht unter das europarechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV. Die Neuregelung zum kommunalen Querverbund stelle zwar eine Beihilfe im Sinne dieser Europarechtsnorm dar. Sie schreibe aber als Reaktion auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lediglich die bisherige Rechtslage fort, wie sie sich aus der früheren übereinstimmenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ergeben habe.

Hintergrund

Städte und Gemeinden lagern ihre Betriebe der Daseinsfürsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, häufig in selbständige Kapitalgesellschaften aus. Oftmals fallen in solche Kapitalgesellschaften zugleich Gewinne aus anderen Geschäftstätigkeiten der Gemeinden an, so dass sich die Verluste und Gewinne ausgleichen. Man spricht hier vom Verlustausgleich im kommunalen Querverbund. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. August 2007 zu einer solchen Konstellation entschieden, dass die Hinnahme von Dauerverlusten ohne Verlustausgleich und ggf. Gewinnaufschläge auch bei den städtischen Kapitalgesellschaften regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttung und damit eine entsprechende Belastung mit Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nach sich ziehen. Durch diese Rechtsprechung wurde ein wichtiges Finanzierungsinstrument der öffentlichen Daseinsfürsorge in Frage gestellt. Deshalb hat der Gesetzgeber die bisherigen Verwaltungsgrundsätze zur kommunalen Querfinanzierung im Jahressteuergesetz 2009 - teilweise rückwirkend - gesetzlich verankert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln

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