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Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2010
11 K 2225/09 -

Fahrtkosten eines Postbeamten zur Arbeitsstätte bei Telekom-Tochter steuerlich nur im Rahmen der Pendlerpauschale zu berücksichtigen

Fahrtkosten können steuerlich nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemachte werden

Ein Beamter, der vorläufig einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Telekom AG zugewiesen wird, die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht steuerlich nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers befand sich seit Jahren in derselben Arbeitsstätte in Düsseldorf. Allein die Gründung einer Tochtergesellschaft und die Ausgliederung der Tätigkeit des Klägers ändert nach Auffassung des Finanzgerichts nichts an der steuerrechtlichen Beurteilung der Fahrtkosten.

Tätigkeitsstätte muss Arbeitgeber wirtschaftlich zugerechnet werden können

Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei nicht erforderlich, dass die Tätigkeitsstätte im wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentum des Arbeitgebers stehe. Entscheidend sei lediglich, dass die Tätigkeitsstätte dem Arbeitgeber wirtschaftlich zugerechnet werden könne. Dies sei bei einer Tochtergesellschaft, anders als bei einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers, gegeben. Der Beamte kann die Fahrtkosten daher steuerlich nur im Rahmen der Pendlerpauschale absetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2010
Quelle: ra-online, FG Köln

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