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Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.12.2009
1 K 3559/06 -

FG Köln: Beratungshonorar im Zusammenhang mit Steueramnestie nicht steuerlich abzugsfähig

Mit großzügigem Abschlag auf steuerpflichtigen Einnahmen sind alle nacherklärten Einnahmen pauschal abgegolten

Steuerpflichtige, die von der Steueramnestie Gebrauch gemacht haben, können hierbei angefallene Beratungskosten nicht steuermindernd geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Bei der Berechnung der Amnestiesteuer habe der Gesetzgeber einen großzügigen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen gewährt. Mit diesem Abschlag seien nach Auffassung des Finanzgerichts Köln alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, pauschal abgegolten. Dies betreffe nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen seien, sondern auch das Beraterhonorar für die Erstellung der Amnestieerklärung.

FG entscheidet entgegengesetzt zu zahlreiche Meinungen der Fachliteratur und des FG Düsseldorf

Das Gericht tritt mit seinem Urteil einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (AZ: 12 K 5016/06 E) sowie zahlreichen Stimmen in der Fachliteratur entgegen und stützt im Ergebnis die bundesweit abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung.

Hintergrund

Durch das Steueramnestiegesetz wurde Steuerunehrlichen zwischen dem 1. April 2004 und 31. März 2005 die Möglichkeit eingeräumt, durch Abgabe einer "strafbefreienden Erklärung" sowohl eine Straf- und Bußgeldbefreiung als auch einen günstigeren Steuernachzahlungstarif zu erreichen. Betroffen waren Einnahmen, die in den Jahren 1993 bis 2002 vor dem Finanzamt verheimlicht wurden. Bundesweit wurden rund 56.000 strafbefreiende Erklärungen abgegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2010
Quelle: ra-online, FG Köln

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