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Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.03.2006
12 Ko 3720/04 -

Hessisches Finanzgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Mindeststreitwert im finanzgerichtlichen Verfahren

Rechtsweggarantie des Art. 19 GG ist nicht verletzt

Der für das finanzgerichtliche Verfahren eingeführte Mindeststreitwert in Höhe von 1.000,- EUR verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Durch das am 1.7.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist für das finanzgerichtliche Verfahren u. a. ein Mindeststreitwert in Höhe von 1.000 EUR eingeführt worden (§ 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes -GKG-), der im Rahmen der Gebührenberechnung auch dann anzusetzen ist, wenn das tatsächliche Begehren unter diesem Betrag liegt. Dies hat zur Folge, dass von einem unterliegenden Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung Gerichtsgebühren von mindestens 220 EUR erhoben werden.

Hiergegen ist im Rahmen eines unter dem Az. 12 Ko 3720/04 registrierten Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine gerichtliche Kostenrechnung der Einwand erhoben worden, dass bei geringen Streitwerten die reinen Gerichtskosten in einem unangemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse an dem Verfahren stünden und sich daher das erhöhte Kostenrisiko als faktische Zugangs-beschränkung zu den Finanzgerichten erweise. Im Kern wurde damit eine Un-vereinbarkeit des § 52 Abs. 4 GKG mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geltend gemacht, die einen möglichst lückenlosen und wirksamen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verlet-zung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt gewährleistet.

In seinem rechtskräftigen Beschluss vom 15.3.2006 hat der 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts diese Bedenken nicht geteilt und hierzu folgendes ausgeführt:

Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG wäre allenfalls zu bejahen, wenn durch § 52 Abs. 4 GKG der Zugang zu den Finanzgerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert würde. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit bereits mehrfach entschieden, dass der Staat grundsätzlich berechtigt sei, für die Inanspruchnahme seiner Gerichte kostendeckende Gebühren zu erheben, sofern diese zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg nicht völlig außer Verhältnis stünden. Stelle aber der wirtschaftliche Wert, den das Verfahren für den einzelnen Beteiligten habe, ein wesentliches Kriterium für die Bemessung der Gerichtsgebühren dar, so sei es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber - wie dies bei der Einführung der Mindestgebühr im Rahmen des § 52 Abs. 4 GKG der Fall gewesen sei - typisierend berücksichtigt habe, dass in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren die dort getroffenen Entscheidungen finan-zielle Bedeutung für die Folgejahre haben können, die als mittelbare Auswir-kungen im Rahmen der Streitwertberechnung in aller Regel außer Betracht zu bleiben haben. Der Zugang des wirtschaftlich schlechter gestellten Klägers zum finanzgerichtlichen Verfahren sei durch die Möglichkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährleistet; für diejenigen, die wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe erhielten, sei der Mindestgerichtskostenbeitrag von 220 EUR zwar schmerzhaft, er ver-hindere jedoch nicht den Zugang zum Gericht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter und damit verfassungswidriger Weise (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Thüringischen Finanzgerichts vom 28.2.2005 II 70007/05 Ko).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 18.04.2006

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