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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.03.2012
9 K 180/09 -

Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung trotz geringfügiger Selbstnutzung möglich

Niedersächsisches Finanzgericht gibt Klage auf steuerliche Anerkennung von mehrjährigen Verlusten aus privater Vermietung einer Ferienwohnung statt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat einer Klage wegen der steuerlichen Anerkennung von mehrjährigen Verlusten aus der privaten Vermietung einer Ferienwohnung stattgegeben und dabei - entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - die Überschusserzielungsabsicht trotz geringfügiger Selbstnutzung unterstellt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer einer 1997 erworbenen Ferienwohnung, die sie über eine Vermittlungsgesellschaft in den Streitjahren 1997 bis 2006 - abgesehen von einer jährlichen dreiwöchigen, im Vermittlungsvertrag vorbehaltenen Selbstnutzung - fremdvermieteten.

Finanzamt erkennt Verluste mangels Überschusserzielungsabsicht rückwirkend nicht mehr an

Das beklagte Finanzamt hatte zunächst in den Jahren 1997 bis 2005 die erklärten Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung vorläufig nach § 165 der Abgabenordnung anerkannt. Nachdem in diesem Zeitraum nur Verluste in erheblicher Höhe erklärt wurden, überprüfte das Finanzamt die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Weil die Prognoseermittlung einen Totalverlust ergab, erkannte das Finanzamt in allen Streitjahren die Verluste mangels Überschusserzielungsabsicht rückwirkend nicht mehr an. Die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die grundsätzlich bei ausschließlicher Vermietung an fremde Dritte entbehrlich ist, hielt das Finanzamt dabei auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung für geboten.

FG verneint Zweifel an Überschusserzielungsabsicht wegen Selbstnutzung bei Erreichen ortsüblicher Vermietungstage

Dieser Rechtsauffassung, die auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs basiert, ist das Niedersächsische Finanzgericht entgegengetreten. Nach Auffassung des Gerichts besteht jedenfalls dann kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Wohnungsvermieters zu zweifeln, der seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt, sich dies nur vorbehält oder die Selbstnutzung auf übliche Leerstandszeiten beschränkt, wenn die tatsächlichen Vermietungstage die ortsüblichen Vermietungstage - wie dies im Streitfall festgestellt werden konnte - erreichen oder sogar übertreffen. Nur auf diese Weise könne eine Gleichbehandlung zwischen den Fällen der Vermietung über einen Vermittler mit den Fällen der Vermietung in Eigenregie erreicht werden.

Der temporären Überlagerung der unterstellten Überschusserzielungsabsicht durch die vorbehaltene, steuerlich unbeachtliche Selbstnutzung trug das Gericht insoweit Rechnung, als die Gesamtaufwendungen der Kläger zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen Selbstnutzungstage zu den Gesamttagen des jeweiligen Streitjahres gekürzt wurden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 13439 Dokument-Nr. 13439

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