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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14.06.2021
5 K 24/21 -

Akteneinsicht in Steuerakten in Diensträume trotz Virus-Pandemie bei Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln

Kein Anspruch auf Übersendung der Akten in Kanzleiräume

Es besteht während einer Virus-Pandemie kein Anspruch auf Übersendung von Steuerakten in Kanzleiräume, wenn eine Einsichtnahme in den Diensträumen des Finanzgerichts unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich ist. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer steuerrechtlichen Verfahrens vor dem Niedersächsischen Finanzgerichts im Jahr 2021 beantragte die Anwältin des Klägers Einsicht in die Steuerakten. Das Gericht übersandte die Akten zwecks Akteneinsicht antragsgemäß an das Finanzgericht Münster. Nachfolgend beanspruchte die Anwältin unter Hinweis auf die Corona-Pandemie eine Übersendung der Akten in ihre Kanzleiräume.

Kein Anspruch auf Übersendung der Steuerkaten in Kanzleiräume

Das Niedersächsische Finanzgericht lehnte den Antrag auf Übersendung der Steuerakten in die Kanzleiräume ab. Ein entsprechender Anspruch bestehe nicht. Trotz der Corona-Pandemie überwiegen die gegen eine Aktenversendung sprechenden Gründe, wie etwa die Gefahr von Aktenverlust, die Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses, die Einschränkung und Verfügbarkeit der Akten für die Bearbeitung im Gericht und die Gefahr von Aktenbeschädigungen bzw. -manipulationen. Dagegen sei eine Einsichtnahme der Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts wegen des umfassenden Hygienekonzepts möglich.

Möglicher Anspruch auf Aktenversendung bei besseren Hygieneschutz oder Zugehörigkeit zur Risikogruppe

Das Finanzgericht hielt einen Anspruch auf Aktenversendung dann für möglich, wenn in den Kanzleiräumen ein besserer Hygieneschutz besteht als im Finanzgericht oder der Rechtsanwalt einer besonderen gesundheitlichen Risikogruppe angehört. Dazu sei aber hier nichts vorgetragen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 30429 Dokument-Nr. 30429

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