Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 05.02.2013
- 3 K 74/12 -
Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein
Angeboten und Leistungen kirchlicher Kindergärten steht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern
Das Finanzgericht Hamburg hat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu kommunalen Kindergärten - entschieden, dass ein kirchlicher Kindergarten in Hamburg ein Betrieb gewerblicher Art sein kann.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein evangelisch-lutherischer Kirchenkreis, erwarb von einer in seinem Bezirk liegenden Kirchengemeinde ein mit Kapelle, Gemeindehaus, Pastorat und
FG verneint Steuerfreiheit für Erwerb des Grundstücks
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Erwerbsvorgang nicht gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das
Überwiegende Nutzung des übertragenen Grundstück zum Betrieb gewerblicher Art steht Steuerbefreiung entgegen
Für den Übergang einer öffentlichen-rechtlichen Aufgabe aus Anlass der Grundstücksveräußerung i.S. des § 4 Nr. 1 GrEStG genüge es zwar, wenn die konkret auf dem veräußerten
Kirchlicher Verkündigungsauftrag steht auch bei kirchlicher Kinderbetreuung nicht im Vordergrund
Im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu kommunalen Kindergärten kommt das Gericht unter Berücksichtigung auch des verfassungsrechtlichen Schutzes der Selbstverwaltung kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem Ergebnis, dass die Grenze zum Betrieb gewerblicher Art und damit zur Steuerpflicht von kirchlichen Einrichtungen dort überschritten werde, wo sie mit ihren Angeboten und Leistungen in einen Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern treten und der Bezug zum kirchlichen Verkündigungsauftrag demgegenüber zurücktrete. Bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nehme die religiöse Betreuung der Kinder beispielsweise durch wöchentliche Andachten keinen derart großen Raum ein und verursache keinen derartigen Mehraufwand, dass die Kinderbetreuung selbst nur eine Art Nebentätigkeit wäre. Aus Sicht der Eltern als Kunden des Kindergartens sei die Tagesbetreuung ihrer Kinder vielmehr die Hauptleistung und -tätigkeit des Kindergartenträgers.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16262
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16262
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.