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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2016
- 2 K 160/14 -
Für Fahrtkosten von Bundeswehr-Studenten gilt Entfernungspauschale
Finanzgericht erkennt Bundeswehruniversität als regelmäßige Arbeitsstätte an
Fahrtkosten vom Ort des Lebensmittelpunktes zum Studienort sind bei einem Studium an einer Bundeswehruniversität im Rahmen der Offiziersausbildung mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die Universität stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil das Studium an einer Bundeswehrhochschule integraler Bestandteil der Offiziersausbildung des Truppendienstes ist.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung regelte, dass zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine
Finanzamt erkennt nur tatsächliche Fahrtkosten an
Im Fall eines Offiziersanwärters, dessen Lebensmittelpunkt über 500 km vom Studienort entfernt war, der aber günstige Bahntickets für seine Fahrten genutzt hatte, erkannt das Finanzamt nur seine tatsächlichen Fahrtkosten, nicht aber die erheblich höhere
FG: Bundeswehruniversität ist regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers
Der Kläger wandte sich mit Erfolg an das Finanzgericht Hamburg. Das Finanzgericht Hamburg ist der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall des Klägers nicht gefolgt. Weil das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2016
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
- Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme in voller Höhe als Werbungkosten abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2012
[Aktenzeichen: VI R 42/11 und VI R 44/10]) - Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte - Entfernungspauschale daher nicht anwendbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014
[Aktenzeichen: 2 K 278/14 Kg])
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Dokument-Nr. 23261
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