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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2016
- 2 K 110/15 -
Allgemeine Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution
Finanzamt kann Schätzungsbescheide erlassen
Bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung kann nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Im vorliegenden Streitfall übt die Klägerin ihre Tätigkeit als
Nur geringfügige Schätzungsreduzierung nach Einreichung von Unterlagen
Die Klägerin erhob Einspruch und reichte nun Einnahmeüberschussrechnungen und Steuererklärungen mit deutlich geringeren Umsätzen und Gewinnen ein. Als das Finanzamt gleichwohl an seiner Schätzungsbefugnis festhielt und seine Schätzungen lediglich in geringem Umfang reduzierte, wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht.
Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht auch für gewerbliche Prostitution
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die für Gewerbebetriebe geltenden Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erstrecken sich auch auf die gewerbliche
Einzelaufzeichnungspflichtbefreiung: Bargeschäfte im Einzelhandel nicht auf gewerbliche Prostitution übertragbar
Die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie bei Bargeschäften im Einzelhandel anerkannt wird, sei nicht auf die gewerbliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2017
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ ra-online
- Bundesfinanzhof, Entscheidung
[Aktenzeichen: X S 2/17 (Antrag auf PKH)]
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Dokument-Nr. 24107
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