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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2013
- 9 K 3744/12 E -
Kein Abzug von Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung
Gesetzliches Abzugsverbots für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind nicht abzugsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten um die steuerliche Berücksichtigung von
Durch Diätverpflegung entstandene Aufwendungen nicht abzugsfähig
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zwar seien
Aufwendungen stellen Diätkosten dar
Die von der Klägerin geltend gemachten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 17630
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