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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017
8 K 1262/15 E -

Stewardess hat keinen Anspruch auf Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Inanspruchnahme des Zimmers für berufliche Zwecke von untergeordneter Bedeutung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen kann.

Die als Flugbegleiterin tätige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro. Dies lehnte das beklagte Finanzamt mit der Begründung ab, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstelle; für diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Klägerin benötigt Arbeitszimmer nach eigenen Angaben für Flugvorbereitungen und Fortbildungen

Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin geltend, dass sie das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (z.B. Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und -nachbereitung (z.B. Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Finanzgericht weist Klage ab

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation nicht gefolgt und wies die Klage ab. Zwar stehe der Klägerin für einige (wenige) Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Umfang dieser Tätigkeiten lasse es jedoch nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer vorgehalten habe. Das Finanzgericht sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise beruflich genutzt habe.

Arbeitszimmeraufwendungen nicht zum Abzug zugelassen

In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung war, insbesondere wenn man die für die Flugvorbereitung und die Nacharbeiten anfallenden Zeiträume ins Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit der Klägerin von über 600 Stunden setzt. Dabei hat es sich vor allem auf die Aussage eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen gestützt. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Düsseldorf die Arbeitszimmeraufwendungen – anders als im (hier nicht einschlägigen) Fall einer sogenannten Kabinenchefin – nicht zum Abzug zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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