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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2008
7 K 1976/05 E -

Keine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei fehlendem Versicherungsschutz

Eheleute wurden Opfer eines Raubüberfalls - 1,47 Mio. DM Schaden

Dem 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf lag ein Fall aus dem alltäglichen Leben zu Grunde, der nur wegen der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen außergewöhnlich ist.

Die klagenden Eheleute wurden 2001 Opfer eines Raubüberfalls, bei der die Täter Bargeld i.H.v. 21.000 DM sowie Uhren und Schmuck im Wert von 1.475.0000 DM erbeuteten. Die Kläger erhielten von der Versicherung zunächst eine Entschädigung in Höhe von 21.000 DM für das Bargeld und in Höhe von 444.300 DM für den Schmuck. Eine weitergehende Entschädigung lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, dass eine höhere Versicherungssumme nicht vereinbart worden sei. Die Kläger machten zivilrechtlich weitere Ansprüche gegen die Versicherung geltend. Vor dem Oberlandesgericht einigten sie sich mit der Versicherung darauf, dass die Versicherung eine weitere Entschädigung in Höhe von 312.071,80 Euro (610.359,39 DM) zu zahlen habe.

Kläger machten nicht durch Versicherung ersetzten Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger den nicht durch die Versicherung ersetzten Teil des Schadens als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte lehnte dies ab. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage im Ergebnis ab.

Richter: Verlust von Wertgegenständen unter Androhung einer Gefahr für Leib und Leben kann zu steuerlich berücksichtigungsfähigem Aufwand führen

Allerdings vertrat er wie die Kläger die Ansicht, dass der straftatbedingte Verlust von Wertgegenständen, die dem Steuerpflichtigen unter Androhung einer Gefahr für Leib und Leben aus seinem Tresor entwendet werden, zu steuerlich berücksichtigungsfähigem Aufwand führe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tat strafrechtlich als räuberischer Diebstahl oder als räuberische Erpressung zu werten sei. Im Streitfall war von letzterem auszugehen, weil der die Täter die Gegenstände nicht selbst aus dem Tresor genommen haben, sondern ihnen unter Androhung von Gewalt von den Klägern selbst ausgehändigt worden waren.

Hausratversicherung muss gesamten Schaden abdecken

Decke die Hausratversicherung nicht den gesamten Schaden ab, so das Finanzgericht, stelle der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragende Anteil gleichwohl keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gelte sowohl bei einem durch den Steuerpflichtigen im Vergleichswege erklärten Verzicht auf einen Teil des geltend gemachten Ersatzanspruchs, als auch bei einer unzureichenden Deckung durch die Hausratversicherung. Letzteres war im Streitfall nicht mehr aufklärbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.12.2008

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