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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011
- 4 K 2574/10 Erb -
FG Düsseldorf: Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit Erwerbern der Steuerklasse III bei der Erbschaftssteuer nicht verfassungswidrig
Neffe nicht mehr als naher Verwandter gemäß des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG einzustufen
Bei den Steuersätzen der Erbschaftsteuer ist die gleich hohe Steuersatzbelastung der Erwerber der Steuerklasse II - zu denen z.B. Eltern, Geschwister gehören - und der Erwerber der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) nicht verfassungswidrig. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Im Streitfall hatte der Neffe seinen Onkel beerbt. Das beklagte Finanzamt erhob auf den sich nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro ergebenden steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet 31.200 Euro einen Steuersatz von 30 %. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, die
Finanzgericht sieht keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Seiner Meinung nach liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Der Begriff der Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG umfasse nach der Rechtsprechung des BVerfG die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern. Demgemäß sei der erbschaftsteuerliche Zugriff (nur) bei Familienangehörigen im Sinne der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2011
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- BVerfG: Erblasser können nicht gegen Erbschaftsrecht klagen - Verfassungsbeschwerde gegen Regelung des Erbschaftssteuerrechts unzulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.10.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09]) - BVerfG erklärt Erbschaftsteuer in seiner derzeitigen Ausgestaltung für verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.11.2006
[Aktenzeichen: 1 BvL 10/02])
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Dokument-Nr. 11235
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