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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2016
- 4 K 1099/14 Z -
FG Düsseldorf erbittet Vorabentscheidung des EuGH zum Antidumpingzoll auf Schuhe
Gericht äußert Zweifel an vorhandener Rechtsgrundlage für Verordnung
und hat zur Vorbereitung eine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen. Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt die Gültigkeit einer Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission vom 17. Februar 2016 mit der die Kommission die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Schuhe beabsichtigt. Das Finanzgericht hat daher die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kommission stellte im Jahr 2005 fest, dass
EuGH erklärt Verordnungen aufgrund nichtberücksichtigter Anträge für ungültig
Dagegen klagten einige Hersteller und erhielten mit Urteilen des EuGH vom 2. Februar 2012 (C-249/10 P) und vom 15. Dezember 2012 (C-247/10 P) Recht. Die den Antidumpingzoll einführenden Verordnungen seien aufgrund der Nichtberücksichtigung ihrer Anträge ungültig. Die Urteile wirkten allerdings nur zwischen den Parteien der beiden Klageverfahren. In der Folgezeit klagten Einführer von Schuhen auf Erstattung gezahlten Antidumpingzolls. Mit Urteil vom 4. Februar 2016 (C-659/13 und C-34/14), das gegenüber jedermann wirkt, wiederholte der EuGH seine Rechtsauffassung. Grundsätzlich sei der Antidumpingzoll auf
Kommission will nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze bestimmen
Die Kommission beabsichtigt nun, nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze zu bestimmen. Dazu forderte sie die Zollbehörden mit der Verordnung vom 17. Februar 2016 auf, ihr sämtliche Erstattungsanträge vorzulegen, um sie selbst prüfen und über die unbearbeiteten Anträge der ausführenden Hersteller entscheiden zu können. Zugleich untersagte sie den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen.
FG zweifelt an vorhandener Kompetenz der Kommission zur Durchführung von Erstattungsverfahren
Auf die Klage eines Einführers von Schuhen hin hat das Finanzgericht Düsseldorf den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Das Gericht hat Zweifel am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Verordnung eine Maßnahme mit echter Rückwirkung vorbereitet werden soll. Zudem vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Kommission keine Kompetenz zur Durchführung von Erstattungsverfahren besitze. Diese liege vielmehr bei den nationalen Zollbehörden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH wird es das Verfahren - unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung - fortführen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2016
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 22566
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