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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010
- 16 K 1295/09, 16 K 1297/09, 16 K 1298/09 -
FG Düsseldorf: Über die 110 Euro-Freigrenze hinausgehende Aufwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums unterliegen der Lohnsteuer
Freigrenze ist ungeachtet des besonderen Anlasses der Betriebsveranstaltung maßgebend
Aufwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums, die die 110 Euro-Freigrenze überschreiten, unterliegen der (pauschalen) Lohnsteuer. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall fand anlässlich eines Firmenjubiläums einer Aktiengesellschaft eine Betriebsveranstaltung statt. An dieser nahmen Arbeitnehmer der AG sowie der Tochtergesellschaften teil. In einem abgegrenzten Teil fand ein „VIP-Event“ statt, zu dem Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse geladen waren. In der Folge kam es anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Streit darüber, ob die Freigrenze von 110 Euro überschritten worden sei. Das Finanzgericht schaltete zur Überprüfung der Berechnung der Freigrenze seinen Gerichtsprüfer ein.
Auch für Firmenjubiläen gilt Freigrenze
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Freigrenze ungeachtet des besonderen Anlasses der Betriebsveranstaltung (Geschäftsjubiläum) und der Größe sowie der Bedeutung der Firmengruppe maßgebend. Eine Feier zum Firmenjubiläum sei eine übliche Veranstaltung. Eine Berechnung durch den Gerichtsprüfer habe ergeben, dass die Kosten pro Person über der Grenze von 110 Euro gelegen hätten, zumal auch die Reisekosten in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen seien. Daher unterlägen die Zuwendungen der (pauschalen)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2011
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem Teilnehmerkreis
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2009
[Aktenzeichen: VI R 22/06]) - Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen: Aufwendungen über 200 DM für Ski-Wochenende sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2005
[Aktenzeichen: VI R 151/00])
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Dokument-Nr. 11755
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