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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013
- 15 K 2052/12 E -
Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Prozess darf nicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen werden
Die Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 Euro) erzielt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 Euro als
Erfolgsaussichten für Prozessgewinn waren im vorliegenden Fall ausreichend vorhanden
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt und stellte dabei auf die - von der Finanzverwaltung mit einem so genannten Nichtanwendungserlass belegte - neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Im Streitfall habe eine hinreichende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 32 BerlinerAnwBl 2014, 32
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Dokument-Nr. 15552
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