wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2013
7 K  7079/09 -

FG Berlin-Brandenburg zur Umsatzsteuer für entgeltliche Bordrestauration auf innergemeinschaftlichen Flügen

Abgabe von Süßigkeiten und Getränken auf innergemeinschaftlichen Flügen unterliegt grundsätzlich der Umsatzbesteuerung

Die entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und (alkoholischen) Getränken auf innergemeinschaftlichen Flügen unterliegt grundsätzlich der Umsatzbesteuerung, während es sich bei der im Beförderungspreis eingeschlossenen Bordverpflegung um eine unselbständige Nebenleistungen der Fluggastbeförderung handelt, die nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im zugrunde liegenden Verfahren mit der Frage zu befassen, inwiefern entgeltliche Restaurationsleistungen an Bord von Luftverkehrsmitteln umsatzsteuerlich relevant sind.

Standardisiert Herstellung und Abgabe von Getränken ist umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen zu betrachten

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die entgeltliche Abgabe von standardisiert hergestellten und ausgegebenen Speisen und Getränken umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen anzusehen sei, die je nach dem konkreten Gegenstand der ermäßigten oder der Regelbesteuerung unterläge.

Anwendung der Steuerbefreiung bei Abgabe von Speisen und Getränken bei der Schifffahrt nicht auf Fluggastbeförderung anwendbar

Die von der Klägerin des Verfahrens erwogene entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt auf die Fluggastbeförderung, hielten die Richterinnen und Richter weder aus europa- noch verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Anders liegt es dem Urteil zufolge, wenn der Flug in einen nicht zur Europäischen Union gehörenden Drittstaat führt. In diesem Fall sei auch eine entgeltliche Restaurationsleistung nicht steuerbar, sofern die Verpflegung außerhalb des deutschen Luftraums abgegeben werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15687 Dokument-Nr. 15687

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15687

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?