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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2015
- 5 V 5260/14 -
Für Kochboxen gilt ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %
Auswahl der Lebensmittel und beigefügtes Rezept stellen lediglich Nebenleistung dar
Versendet ein Unternehmen Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und hierauf abgestimmten Kochrezepten, fällt für diese Lieferung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anstelle des regulären Steuersatzes von 19 % an. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.
FG: Bei Kochboxen ist der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg führte in seiner Entscheidung aus, dass insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz der für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2015
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 20894
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