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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008
14 K 6286/04 B -

Auch Bungalow auf selbst bewohntem Grundstück ist ein häusliches Arbeitszimmer

Steuerpflichtige, die ihrer Berufstätigkeit teilweise in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachgehen, können die Kosten dafür nur noch in besonderen Ausnahmefällen - und in der Vergangenheit häufig ohnehin nur betragsmäßig begrenzt - steuerlich geltend machen.

Aus diesem Grund hat sich die Rechtsprechung mehr und mehr mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Büro als Teil der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen ein außerhäuslicher Arbeitsplatz - dessen Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden können - gegeben ist. Einen solchen Fall hatte jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Der Kläger, ein EDV-Dozent, nutzte einen kleinen Bungalow als Büro, der sich auf dem von ihm bewohnten Hausgrundstück befand und den er von seiner Schwiegermutter gemietet hatte. Das Finanzgericht sah den Bungalow als häusliches Arbeitszimmer an und begründete dies damit, dass "häuslich" nicht unbedingt "im Haus belegen" heißen müsse, sondern ausreichend sei, dass das Arbeitszimmer sich "in der häuslichen Sphäre" des Steuerpflichtigen befinde. Der Bungalow, der sich nur wenige Meter neben dem Wohnhaus des Klägers befand, sei noch dessen häuslicher Sphäre zuzurechnen, entschied das Finanzgericht.

Es sieht sich dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, des höchsten deutschen Gerichts in Steuersachen, der ein Arbeitszimmer in einem separat zugänglichen Anbau des Wohnhauses oder in einer neben der privat genutzten Wohnung belegenen weiteren Wohnung des Steuerpflichtigen als häusliche Arbeitszimmer angesehen hat (Urteile vom 13. November 2002 - VI R 164/00 und vom 26. Februar 2003 - VI R 124/01).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008

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Dokument-Nr.: 6983 Dokument-Nr. 6983

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