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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.03.2010
T-163/05 und T-36/06 -

EUGH: Zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts überlassenes Kapital stellt keine staatliche Beihilfe dar

Gericht bestätigt Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier Sondervermögen auf die Landesbank Hessen-Thüringen

Das der Landesbank Hessen-Thüringen überlassene Sondervermögen, das der Unterlegung ihres Wettbewerbsgeschäfts dient, ist keine staatliche Beihilfe. Dies entschied der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften.

Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) ist eine der größten Banken Deutschlands: Sie fungiert als Hausbank der Länder Hessen und Thüringen sowie als Zentralinstitut der hessischen und thüringischen Sparkassen. Sie ist außerdem sowohl auf dem nationalen Markt als auch auf internationalen Märkten als Geschäftsbank tätig.

Sachverhalt des Falls T-163/05

Das Land Hessen schaffte ein Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestition“, das die Forderungen des Landes aus den zwischen 1948 und 1998 gewährten zinsgünstigen Krediten zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus umfasst.

Dieses Sondervermögen wurde 1998 als unbefristete stille Vermögenseinlage in das Kapital der Helaba eingebracht. Als Gegenleistung für diese Einlage zahlt die Helaba dem Land eine Festvergütung, die in den ersten vier Jahren nach der Transaktion nicht auf den vollen Wert des übertragenen Vermögens, sondern auf in jährlichen Schritten ansteigende Tranchen entrichtet wurde.

Bundesverband deutscher Banken e. V. sieht in Einlage staatliche Beihilfe

Der Bundesverband deutscher Banken e. V. teilte der Kommission mit, dass diese Einlage seiner Meinung nach eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Kommission vertrat die Auffassung, während einige Teile der Einlage tatsächlich eine staatliche Beihilfe seien, könne das der Helaba zur Unterlegung ihres Wettbewerbsgeschäfts überlassene Kapital nicht als solche eingeordnet werden.

Da der Bundesverband deutscher Banken der Ansicht war, dass die Einlage in vollem Umfang als staatliche Beihilfe hätte eingeordnet werden müssen, hat er die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht angefochten.

Streitige Einlage nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens der Helaba nötig

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die streitige Einlage weder der Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens der Helaba noch der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsvolumens diente, da die Helaba zur Zeit der fraglichen Transaktion eine ausreichend hohe Eigenkapitalquote hatte. Das Gericht weist hierzu darauf hin, dass die Bank nicht um jeden Preis eine öffentliche Einlage benötigte, sondern im Gegenteil ihr Kernkapital auch dadurch hätte erhöhen können, dass sie sich an private Kapitalgeber gewandt hätte.

Das auf die Vergütung angewandte Stufenmodell, so das Gericht, hat es ermöglicht, die begrenzte Fähigkeit der Helaba, eine wesentliche Erhöhung ihres Kapitals kurzfristig zu bewältigen, mit dem Anliegen des Landes zu vereinbaren, ein illiquides Vermögen zu investieren, das es nicht teilen wollte.

Beurteilung der Einlage als stille Einlage kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission

Sodann stellt das Gericht fest, dass die streitige Einlage zwar ein besonderes Instrument ist, das weder mit normalen stillen Einlagen noch mit Stammkapital genau übereinstimmt, dass der Kommission jedoch kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie befand, dass die Einlage aufgrund einiger gemeinsamer Merkmale dennoch mit stillen Einlagen vergleichbar sei. Das Gericht weist darauf hin, dass den Besonderheiten der fraglichen Einlage, die sie von normalen stillen Einlagen unterscheiden, durch gebotene Vergütungsaufschläge gebührend Rechnung getragen wurde.

Transaktion erfordern nicht notwendigerweise Vergütungsaufschlag

Das Gericht stellt ferner fest, dass die Höhe der dem Land geschuldeten Vergütung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Marktes und der besonderen Merkmale der Transaktion im Vergleich zu am Markt platzierten stillen Einlagen festgesetzt wurde. Daher erforderten zusätzliche Risiken wie das Volumen der Transaktion oder die Tatsache, dass es nur einen einzigen Kapitalgeber gab, nicht notwendigerweise einen Vergütungsaufschlag, da das Land diese Risiken aus ihm eigenen Gründen akzeptiert hat, unbeeinflusst von den Wünschen und Bedürfnissen der Bank.

Vergütungsabschlag gerechtfertigt

Auch der Vergütungsabschlag, der der Helaba wegen der von ihr gezahlten Gewerbesteuer gewährt wurde, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als rechtswidrig angesehen werden, denn tatsächlich musste die Bank die Gewerbesteuer anstelle des Landes entrichten. Auch sind der Helaba aufgrund der fehlenden Liquidität der streitigen Einlage zusätzliche Kosten für die Aufnahme liquider Mittel in Höhe der Investition am Markt entstanden, was einen Vergütungsabschlag zur Berücksichtigung dieser zusätzlichen finanziellen Belastung rechtfertigt.

EuGH weist Klage ab

Unter diesen Umständen gelangt das Gericht, indem es die Entscheidung der Kommission bestätigt, zu dem Ergebnis, dass das der Helaba zur Unterlegung ihres Wettbewerbsgeschäfts überlassene Kapital keine staatliche Beihilfe darstellt. Das Gericht weist daher die Klage in vollem Umfang ab.

Sachverhalt des Falls T-36/06

In der Sache T-36/06 wurde der Hessische Investitionsfonds als Sondervermögen des Landes Hessen geschaffen, um zinsfreie oder zinsverbilligte Darlehen für lokale Investitionsvorhaben zu gewähren. Das Land wollte dieses Vermögen in Form einer unbefristeten stillen Einlage gegen Zahlung einer Festvergütung auf die Helaba übertragen.

Kommission sieht in Transaktion keine staatliche Beihilfe

Um sich zu vergewissern, dass die beabsichtigte Transaktion mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, bat Deutschland die Kommission um Prüfung, ob die Investition eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission entschied, dass die Transaktion keine staatliche Beihilfe ist. Der Bundesverband deutscher Banken e. V. hat gegen die Entscheidung der Kommission Klage vor dem Gericht erhoben.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof diese Klage aus ähnlichen Gründen ab wie die Klage in der Rechtssache T-163/05.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2010
Quelle: ra-online, EuGH

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