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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.07.2011
- T-112/07, T-113/07, T-132/07 und T-133/07 -
EuGH: Geldbußen gegen Mitsubishi und Toshiba wegen Beteiligung am Kartell für gasisolierte Schaltanlagen aufgehoben
Gerichtshof beanstandet Ungleichbehandlung der Unternehmen bei der Berechnung der Geldbußen durch Kommission
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am Kartell für gasisolierte Schaltanlagen verhängten Geldbußen aufgehoben. Zudem ermäßigte das Gericht die Geldbuße von Fuji in Höhe von ursprünglich 2,40 Mio. Euro auf 2,20 Mio. Euro, während die gegen Hitachi verhängte Geldbuße in Höhe von 50,40 Mio. Euro aufrechterhalten bleibt.
Mit Entscheidung vom 24. Januar 2007 verhängte die Kommission gegen zwanzig europäische und japanische Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) Geldbußen in Höhe von insgesamt 750,71 Mio. Euro. GIS sind der Hauptbestandteil von Umspannwerken, die dazu dienen, elektrischen Strom mit hoher Spannung in solchen mit niedriger Spannung umzuwandeln und umgekehrt. Ihre Aufgabe ist es, den Transformator vor einer Überlast zu schützen und/oder den Stromkreis und einen defekten Transformator zu isolieren.
Sachverhalt
Die am Kartell beteiligten Unternehmen schlossen eine Vereinbarung über die weltweite Koordinierung ihrer Geschäftstätigkeit und führten eine Kontingentregelung zur Festlegung der Marktanteile ein, die jede Gruppe unter ihren Mitgliedern aufteilen konnte.
Kartell vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 tätig
Die Kommission wirft den am Kartell Beteiligten ferner vor, eine nichtschriftliche Übereinkunft getroffen zu haben, um den europäischen Markt den europäischen Unternehmen und den japanischen Markt den japanischen Unternehmen vorzubehalten. In ihrer Entscheidung stellte die Kommission fest, dass das Kartell vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 tätig gewesen sei.
Unternehmen erheben Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission
Die Unternehmen, gegen die Geldbußen verhängt wurden, haben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission und auf Ermäßigung ihrer jeweiligen
Bestehen nichtschriftlicher Übereinkunft wurde unmittelbar nachgewiesen
Mit seinen Urteilen stellt der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst fest, dass die den japanischen Unternehmen im Rahmen der nichtschriftlichen Übereinkunft zur Last gelegte Verpflichtung, nicht in den europäischen Markt einzudringen, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union darstellt. Insoweit weist das Gericht zum einen darauf hin, dass das Bestehen der nichtschriftlichen Übereinkunft durch die Erklärungen mehrerer am Kartell beteiligter Unternehmen sowie durch die Aussagen der Bediensteten eines dieser Unternehmen unmittelbar nachgewiesen wurde.
Europäische Unternehmen zogen sich teils freiwillig von einem Teil der GIS-Projekte auf bestimmten internationalen Märkten zurück
Zum anderen stellt das Gericht fest, dass es einen mit der Kontingentregelung verknüpften Melde- und Anrechnungsmechanismus gab, wie durch die von bestimmten Teilnehmern am Kartell und einem glaubwürdigen Zeugen abgegebenen Erklärungen bestätigt wird. Das Gericht führt aus, dass die japanischen Unternehmen dem europäischen Markt fernblieben und dass sich die europäischen Gesellschaften verpflichteten, ihnen die Ergebnisse der Zuteilung von GIS-Projekten in bestimmten europäischen Ländern zu melden und diese Projekte im Rahmen der Kontingentregelung anzurechnen. Damit zogen sich die europäischen Unternehmen über ihre Verpflichtung hinaus, nicht in den japanischen Markt einzudringen, freiwillig von einem Teil der GIS-Projekte auf bestimmten internationalen Märkten zurück. Die europäischen Unternehmen sahen somit die japanischen Unternehmen als potenzielle Wettbewerber an, die in den europäischen Markt hätten eindringen können. Wenn sie dies nicht taten, so deshalb, weil sie sich dazu verpflichtet hatten.
EuGH: Japanisches Unternehmen war an nichtschriftlicher Übereinkunft und somit am Kartell beteiligt
Das Gericht weist daher darauf hin, dass dieser Mechanismus eine Verbindung zwischen den Kartellaktivitäten auf dem europäischen Markt und den japanischen Herstellern darstellt. Er ist deshalb ein mittelbarer Beweis für das Bestehen der nichtschriftlichen Übereinkunft. Unter diesen Umständen bestätigt das Gericht die Entscheidung der Kommission, wonach die japanischen Unternehmen an der nichtschriftlichen Übereinkunft und damit am Kartell beteiligt waren.
Kommission behandelt japanische und europäische Hersteller ungleich
Sodann prüft das Gericht die Methode, nach der die Kommission die Geldbußen gegen die japanischen Unternehmen festgesetzt hat. Da die Kommission für Mitsubishi Electric und Toshiba (2001) und für die europäischen Unternehmen (2003) nicht dasselbe Bezugsjahr herangezogen hat, stellt das Gericht fest, dass die Kommission die japanischen und die europäischen Hersteller nicht gleichbehandelt hat.
Kommission hätte zur Berechnung der Geldbußen Methoden heranziehen müssen, die nicht zur Ungleichbehandlung Einzelner führen
Nach den Feststellungen des Gerichts wollte die Kommission mit diesem Vorgehen der Tatsache Rechnung tragen, dass Mitsubishi Electric und Toshiba während des Großteils des Zuwiderhandlungszeitraums als individuelle Unternehmen und nicht über ihr Gemeinschaftsunternehmen TM T & D Corp. am Kartell beteiligt waren. Die Kommission hat daher für die Zwecke der Berechnung der gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen die im Jahr vor der Gründung von TM T & D erzielten Umsätze herangezogen. Das Gericht hält das von der Kommission verfolgte Ziel zwar für legitim, doch hätte sie zur Erreichung dieses Ziels andere Methoden anwenden können, ohne die japanischen und die europäischen Hersteller ungleich zu behandeln.
Geldbußen wegen Ungleichbehandlung aufgehoben
Unter diesen Umständen entscheidet das Gericht, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat, und hebt die gegen die beiden betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen auf.
EuGH verhängt Gesamtgeldbuße von 2,20 Mio. Euro gegen Fuji Electric
Was den Fuji-Konzern anbelangt, weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission für die vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Zuwiderhandlungen eine gesamtschuldnerisch von Fuji Electric Holdings (FEH), der Holdinggesellschaft des Konzerns, und Fuji Electric Systems (FES), einer der Tochtergesellschaften der Holding, zu zahlende
Schließlich weist das Gericht die von Hitachi erhobene Klage insgesamt ab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11945
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