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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.04.2013
- C202/11 -
Sprachregelung für Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter verstößt gegen Freizügigkeit von Arbeitnehmern
Sprachliche Verpflichtungen führen nicht zur Erleichterung der Berufsausübung im Unionsgebiet
Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter auf Niederländisch abzufassen sind, verstößt gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Im besonderen Kontext eines Vertrags mit grenzüberschreitendem Charakter steht eine solche sprachliche Verpflichtung in keinem angemessenen Verhältnis zu den von Belgien angeführten Zielen (Schutz einer Landessprache, Schutz der Arbeitnehmer und wirksame Kontrolle durch die nationalen Behörden). Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
In Belgien verpflichtet ein Dekret der Flämischen Gemeinschaft unter anderem beim Abfassen von Arbeitsverträgen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit Betriebssitz im niederländischen Sprachgebiet zum Gebrauch des Niederländischen. Die Nichtbeachtung dieser sprachlichen Verpflichtung führt zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags, ohne jedoch einen Nachteil für den
Sachverhalt
Herr Anton Las, ein niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden, wurde 2004 von der PSA Antwerp mit Sitz in Antwerpen (Belgien), die zu einem multinationalen Konzern mit Sitz in Singapur gehört, als „Chief Financial Officer“ eingestellt. Der in englischer Sprache abgefasste
Arbeitnehmer hält Arbeitsvertrag wegen Verletzung der Vorschriften über den Sprachgebrauch für nichtig
Mit Schreiben in englischer Sprache kündigte PSA Antwerp Herrn Las im Jahr 2009 und zahlte ihm eine nach dem
Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH über möglichen Verstoß gegen Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Das belgische Gericht möchte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob das Dekret der Flämischen Gemeinschaft über den Sprachgebrauch gegen die
Bestimmungen über Freizügigkeit sollen Unionsbürgern Ausübung beruflicher Tätigkeiten im EU-Gebiet grundsätzlich erleichtern
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der betreffende Vertrag unter die
Nationale Regelung ist geeignet, abschreckende Wirkung auf nicht niederländischsprachige Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszuüben
Der Gerichtshof stellt fest, dass beim Abfassen von grenzüberschreitenden Arbeitsverträgen, die von Arbeitgebern mit Betriebssitz im niederländischen Sprachgebiet Belgiens geschlossen werden, allein die niederländische Fassung verbindlich ist. Somit stellt eine solche Regelung, die geeignet ist, abschreckende Wirkung auf nicht niederländischsprachige
Unionrecht unterbindet nicht Förderung von Amtssprachen
Zu den von der belgischen Regierung angeführten Begründungen führt der Gerichtshof aus, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner Amtssprache(n) zu betreiben. Die Union wahrt nämlich den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt. Sie achtet auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz von deren Amtssprache(n) gehört.
Ziel des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern kann Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen
Der Gerichtshof prüft auch die von Belgien vorgetragenen Ziele in Bezug auf den sozialen Schutz der
Beanstandetes Dekret dienst nicht der Vereinfachung der Freizügigkeit und ist daher nicht angemessen
Aus dem beanstandeten Dekret geht jedoch hervor, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung, einen
Dekret ist nicht mit Unionsrecht vereinbar
Unter diesen Umständen hält der Gerichtshof das beanstandete Dekret, wonach jeder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 15642
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