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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.06.2009
C-8/08 -

EuGH: Ein einzelnes Treffen zwischen Konkurrenzunternehmen kann abgestimmte Verhaltensweise begründen

Einmalige Kontaktaufnahme bietet ausreichende Grundlage, um wettbewerbswidrigen Zweck in die Tat umzusetzen

Bereits ein einzelnes Treffen zwischen Unternehmen kann abgestimmte Verhaltensweise begründen, die gegen Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstößt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof.

Das Gemeinschaftsrecht verbietet Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen. Unter „aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ werden nach niederländischem Recht aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Gemeinschaftsrechts verstanden.

Sachverhalt

Im Jahr 2001 verfügten in den Niederlanden fünf Betreiber über ein eigenes Mobilfunknetz, nämlich Ben Nederland BV (jetzt T-Mobile), KPN, Dutchtone NV (jetzt Orange), Libertel-Vodafone NV (jetzt Vodafone) und Telfort Mobiel BV (später O2 [Netherlands] BV, jetzt Telfort). Am 13. Juni 2001 trafen sich Vertreter dieser fünf Betreiber. Bei diesem Treffen ging es u. a. um die Kürzung der Standardvertragshändlervergütungen für Postpaid-Verträge am oder um den 1. September 2001.

Bußgeld aufgrund Beeinträchtigung des Wettbewerbs

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2002 stellte der Raad van bestuur van de Nederlandse Mededingingsautoriteit (Niederländische Wettbewerbsbehörde) fest, dass die fünf Betreiber miteinander eine Vereinbarung geschlossen bzw. ihre Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hatten. Da die Behörde der Ansicht war, dass diese Verhaltensweisen den Wettbewerb erheblich beeinträchtigten und daher gegen das nationale Recht verstießen, verhängte sie Geldbußen gegen die betroffenen Unternehmen. Diese fochten den Bescheid an.

Gericht soll prüfen, ob "abgestimmte Verhaltensweise" vorliegt

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Verwaltungsgericht für Handel und Gewerbe), bei dem in dem Rechtsstreit Berufung eingelegt wurde, bittet den Gerichtshof, den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zu erläutern, insbesondere anzugeben, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, anzuwenden sind, ferner klarzustellen, ob der nationale Richter, der das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise prüft, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Kausalitätsvermutung anwenden muss, und zu bestimmen, ob diese Vermutung selbst dann gilt, wenn die Abstimmung nur auf einem einzigen Treffen der betroffenen Unternehmen beruht.

Zu den Kriterien für die Beurteilung, ob eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt:

Einleitend erinnert der Gerichtshof daran, dass die in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Beurteilung, ob ein Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, unabhängig davon gelten, ob es sich um eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise handelt. In Bezug auf die Definition einer abgestimmten Verhaltensweise stellt er klar, dass es sich dabei um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.

Regeln hinsichtlich wettbewerbswidrigem abgestimmten Verhalten sind gegeben

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass er bereits einige Kriterien aufgestellt hat, anhand deren beurteilt werden kann, ob eine abgestimmte Verhaltensweise wettbewerbswidrig ist; dies sind u. a. die objektiven Ziele, die sie zu erreichen sucht, sowie der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in den sie sich einfügt. Für einen wettbewerbswidrigen Zweck reicht es bereits aus, wenn die abgestimmte Verhaltensweise das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Mit anderen Worten muss die abgestimmte Verhaltensweise lediglich konkret, unter Berücksichtigung ihres jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, geeignet sein, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen.

Darüber hinaus stellt der Gerichtshof klar, dass eine abgestimmte Verhaltensweise als Verhaltensweise angesehen werden kann, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, obwohl sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen steht, sondern sich nur auf die Vergütungen bezieht, die den Vertragshändlern für den Abschluss von Postpaid-Verträgen gewährt werden.

Jeglicher Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern verfolgt wettbewerbswidrigen Zweck

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, sofern er geeignet ist, die Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten wie hier eine Kürzung der Standardvertragshändlervergütung betrifft. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob die Informationen, die bei dem Treffen vom 13. Juni 2001 ausgetauscht wurden, geeignet waren, derartige Unsicherheiten auszuräumen.

Zur Verpflichtung des nationalen Richters die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Kausalitätsvermutung anzuwenden:

Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung eine Kausalitätsvermutung aufgestellt, wonach die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Da die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof für alle nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten bindend ist, muss der nationale Richter diese Kausalitätsvermutung anwenden.

Zur Geltung der Vermutung des Kausalzusammenhangs in Fällen, in denen die Abstimmung auf einem einzigen Treffen beruht:

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass eine einzige Kontaktaufnahme je nach Struktur des Marktes grundsätzlich ausreichen kann, um es den beteiligten Unternehmen zu ermöglichen, ihr Marktverhalten abzustimmen. Errichten die beteiligten Unternehmen ein Kartell mit einem komplexen System einer Abstimmung im Hinblick auf eine Vielzahl von Aspekten ihres Marktverhaltens, so mag eine regelmäßige Kontaktaufnahme über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig sein. Ist hingegen wie hier nur eine punktuelle Abstimmung im Hinblick auf einen einzigen Wettbewerbsparameter bezweckt, so kann auch die einmalige Kontaktaufnahme bereits eine ausreichende Grundlage bieten, um den angestrebten wettbewerbswidrigen Zweck in die Tat umzusetzen.

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Treffen der Unternehmen, sondern der Umgang mit den aus den Treffen gewonnenen Informationen

Entscheidend ist daher nicht so sehr, wie viele Treffen es zwischen den beteiligten Unternehmen gegeben hat, sondern ob der oder die Kontakte, die stattgefunden haben, ihnen ermöglicht haben, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Verhaltens auf dem jeweiligen Markt zu berücksichtigen und eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle der mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken treten zu lassen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die beteiligten Unternehmen eine Abstimmung erzielt haben und dass sie weiterhin auf dem Markt tätig sind, ist es gerechtfertigt, von ihnen den Beweis dafür zu verlangen, dass diese Abstimmung ihr Marktverhalten nicht beeinflusst hat.

Die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten eines an ihr beteiligten Unternehmens gilt daher auch dann, wenn die Abstimmung auf einem einzigen Treffen der betroffenen Unternehmen beruht, sofern das Unternehmen auf dem jeweiligen Markt tätig bleibt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des EuGH vom 04.06.2009

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