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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.09.2010
- C-550/07 P -
EuGH: Schriftverkehr zwischen Syndikusanwalt und Unternehmen fällt nicht unter Schutz der Vertraulichkeit
Anwaltsgeheimnis gilt nicht für Syndikusanwalt
Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschützt. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Im zugrunde liegenden Streitfall gab die Kommission mit einer Entscheidung vom 10. Februar 2003 der Akzo Nobel Chemicals und ihrer Tochtergesellschaft Akcros Chemicals auf, Nachprüfungen zu dulden, mit denen Beweise für etwaige wettbewerbswidrige Praktiken beschafft werden sollten. Diese Nachprüfung wurde von Bediensteten der Kommission mit Unterstützung von Vertretern des Office of Fair Trading (OFT, britische Wettbewerbsbehörde) in den Geschäftsräumen von Akzo Nobel und Akcros im Vereinigten Königreich durchgeführt.
Kommission: Unterlagen sind nicht durch Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt
Bei der Prüfung der beschlagnahmten Unterlagen entstand eine Meinungsverschiedenheit u. a. über zwei schriftliche Kopien von E-Mails zwischen dem leitenden Geschäftsführer und dem Koordinator von Akzo Nobel für das Wettbewerbsrecht, einem in den Niederlanden zugelassenen
Verfahrensgang
Mit Entscheidung vom 8. Mai 2003 lehnte die Kommission den Antrag der beiden
Unternehmen hält Ablehnung des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation für Unrecht
Akzo Nobel und Akcros stützen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen darauf, dass das Gericht es zu Unrecht abgelehnt habe, den beiden mit ihrem Syndikusanwalt gewechselten E-Mails den Schutz der
EuGH zum Geltungsbereich des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation
Der Gerichtshof hat sich im Urteil AM & S/Kommission zum Geltungsbereich dieses Schutzes geäußert und entschieden, dass dieser vom gleichzeitigen Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängt. Zum einen muss der Schriftwechsel mit dem
Kraft des Grundsatzes der Vertraulichkeit gewährter Schutz erstreckt sich nicht auf unternehmens- oder konzerninternen Schriftwechsel mit Syndikusanwälten
Zu dieser zweiten Voraussetzung führt der Gerichtshof in seinem Urteil aus, dass die Anforderung, dass der
Syndikusanwalt hat trotz Zulassung als Rechtsanwalt nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von Arbeitgeber wie extern tätiger Rechtsanwalt
Nach Auffassung des Gerichtshofs genießt ein Syndikusanwalt trotz seiner Zulassung als
Kein Rechtsfehler im Hinblick auf Grundsatz der Vertraulichkeit
Demnach genießt der Syndikusanwalt aufgrund sowohl seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit als auch der engen Bindungen an seinen Arbeitgeber keine berufliche Unabhängigkeit, die der eines externen Rechtsanwalts vergleichbar ist. Folglich ist dem Gericht hinsichtlich der zweiten im Urteil AM & S/Kommission genannten Voraussetzung des Grundsatzes der
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Gleichbehandlung
Diese Auslegung verstößt dem Gerichtshof zufolge nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sich der Syndikusanwalt in einer Position befindet, die sich von derjenigen eines externen Rechtsanwalts grundlegend unterscheidet.
EuGH sieht in gegenwärtiger Rechtslage in den Mitgliedstaaten keine Rechtfertigung für Weiterentwicklung der Rechtsprechung
Der Gerichtshof geht zudem auf das Vorbringen von Akzo Nobel und Akcros ein, die nationalen Rechtssysteme hätten sich im fraglichen Bereich weiterentwickelt, und führt aus, dass in Bezug auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten keine überwiegende Tendenz zugunsten des Schutzes der
Beschränkungen und Bedingungen im Hinblick auf Verteidigungsrechte der Unternehmen sind hinzunehmen
Zum weiteren Vorbringen von Akzo Nobel und Akcros, dass durch die vom Gericht vorgenommene Auslegung das Niveau des Schutzes der Verteidigungsrechte der
Dementsprechend weist der Gerichtshof das von Akzo Nobel und Akcros eingelegte Rechtsmittel zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften/ra-online
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Dokument-Nr. 10275
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