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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.06.2014
- C-507/12 -
Arbeitnehmereigenschaft einer Unionsbürgerin bleibt trotz Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft erhalten
Voraussetzung für Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft ist Wiederaufnahme der Beschäftigung in angemessenem Zeitraum nach Geburt des Kindes
Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, kann die "Arbeitnehmereigenschaft" behalten. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Im Vereinigten Königreich stellt Einkommensbeihilfe (income support) eine Leistung dar, die bestimmten Personengruppen gewährt werden kann, deren Einkommen einen festgesetzten Betrag nicht übersteigt. Schwangere oder Wöchnerinnen können während der Zeit um den Entbindungstermin einen Anspruch auf diese Leistung haben. Jedoch haben „Gebietsfremde“ (also Antragstellerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Vereinigten Königreich haben) keinen Anspruch auf diese Leistung, es sei denn, sie haben die
Britische Verwaltung lehnt Antrag auf Einkommensbeihilfe ab
Jessy Saint Prix ist französische Staatsangehörige und reiste am 10. Juli 2006 in das Vereinigte Königreich ein. Dort arbeitete sie vom 1. September 2006 bis zum 1. August 2007 hauptsächlich als Hilfslehrerin. Während ihrer
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur möglichen Aufrechterhaltung der "Arbeitnehmereigenschaft"
Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs), der mit der Frage befasst war, ob Frau Saint Prix ein Anspruch auf Einkommensbeihilfe zustand, hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Frau, die ihre
Unionsbürger kann in besonderen Fällen Arbeitnehmereigenschaft behalten
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass eine Frau in der Situation von Frau Saint Prix die „Arbeitnehmereigenschaft“ behalten kann. Zur Begründung führt der Gerichtshof aus, dass ein
Arbeitnehmereigenschaft darf nicht wegen Arbeitspause aufgrund einer Schwangerschaft aberkannt werden
Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass körperliche Belastungen im Spätstadium einer
Der Gerichtshof stellt fest, dass das nationale Gericht bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der
Erläuterungen
* - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35).
** - Richtlinie 2004/38, angeführt in Fn. 1, und Art. 45 AEUV.
*** - Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Arbeitssuchenden aus EU-Ausland können Leistungen zu Grundsicherung gewährt werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.06.2009
[Aktenzeichen: C-22/08 und C-23/08]) - Luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen für ältere Arbeitslose läuft Freizügigkeit der Arbeitnehmer zuwider
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.12.2012
[Aktenzeichen: C-379/11])
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Dokument-Nr. 18365
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