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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.12.2018
- C-492/17 -
Rundfunkbeitrag ist mit Unionsrecht vereinbar
Ersetzung der Rundfunkgebühr durch Rundfunkbeitrag stellte keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung dar und führte zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der deutsche Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
In Deutschland wird der öffentlich-rechtliche
SWR leitet aufgrund ausbleibender Zahlungen Zwangsbeitreibung der Forderungen ein
In den Jahren 2015 und 2016 erstellte die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR)* gegen Herrn Rittinger und andere Rundfunkbeitragsschuldner Vollstreckungstitel zur Beitreibung nicht gezahlter Beträge. Da die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete der SWR gestützt auf diese Titel die Zwangsbeitreibung seiner Forderungen ein.
Landgericht Tübingen vermutet Verstoß gegen Unionsrecht
Herr Rittinger und die übrigen Schuldner legten vor den deutschen Gerichten gegen die sie betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel ein. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der
Ersetzung der Rundfunkgebühr durch Rundfunkbeitrag stellt keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung dar
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof erstens fest, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr (die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war) durch den
Änderungen führten zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung
Der Gerichtshof verweist hierzu u.a. darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den
EU-Richtlinien untersagen nicht Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen
Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.
Vorrechte wurden bei Prüfung der Finanzierungsregelung durch Kommission ausreichend berücksichtigt
Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass die fraglichen Vorrechte von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen
Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen
Erläuterungen
* - Auf der Grundlage des Baden-Württembergischen Gesetzes zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 18. Oktober 2011, zuletzt geändert durch Art. 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3. Dezember 2015.
** - Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 (K [2007] 1761endg. Staatliche Beihilfe E 3/2005 [ex CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004] - Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Landgericht Tübingen, Urteil vom 03.08.2017
[Aktenzeichen: 5 T 121/17]
- BVerfG: Rundfunkbeitrag für Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.07.2018
[Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17]) - Rundfunkbeitrag unionsrechtlich nicht zu beanstanden
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018
[Aktenzeichen: 7 A 11938/17.OVG])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 26812
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