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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.06.2009
- C-487/07 -
EuGH: Vergleichende Werbung mit Hinweis auf Imitation einer Originalmarke in Parfumvergleichslisten nicht zulässig
Ausnutzen der Bekanntheit einer Marke durch Dritte ohne Gegenleistung stellt Tatbestand der unlauteren Ausnutzung dar
Der Inhaber einer Marke kann die Verwendung einer Vergleichsliste verbieten, in der die Ware eines Dritten als Imitation einer seiner Waren dargestellt wird. Der aufgrund einer solchen Vergleichsliste durch den Werbenden erzielte Vorteil ist das Ergebnis eines unlauteren Wettbewerbs und daher als unlautere Ausnutzung zu betrachten. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Unternehmen L’Oréal SA, Lancôme parfums et beauté und Laboratoire Garnier gehören zur Gruppe L’Oréal, die Luxusparfums herstellt und vertreibt. Sie sind Inhaber der bekannten Marken Trésor, Miracle, Anaïs-Anaïs und Noa.
Vertrieb von Imitationen mit Hinweis darauf in Vergleichslisten
Die Unternehmen Malaika und Starion vertreiben im Vereinigten Königreich Imitationen dieser Parfums, die von dem Unternehmen Bellure hergestellt werden. Die zum Vertrieb der Imitationen verwendeten Flakons und Parfumschachteln weisen eine allgemeine Ähnlichkeit mit den von L’Oréal verwendeten auf, die durch Wort- und Bildmarken geschützt sind. Außerdem verwenden die Gesellschaften Vergleichslisten, die den Einzelhändlern übermittelt werden und die die Wortmarke des Luxusparfums aufweisen, das das vertriebene
Das nationale Gericht ersucht den Gerichtshof um Auslegung einiger Bestimmungen der Markenrichtlinie und der Richtlinie über irreführende und über
Zur Verwendung von Verpackungen und Flakons, die denen der von L’Oréal vertriebenen Luxusparfums ähneln, wird der Gerichtshof gefragt, ob ein Dritter, der ein Zeichen benutzt, das einer
Unlautere Ausnutzung einer Ware setzt nicht Verwechslungsgefahr voraus
Der Gerichtshof bejaht diese Frage. Er stellt fest, dass das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung der
Zur Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens die
Ähnlichkeit zum Originalparfum wurde für bessere Werbezwecke absichtlich hergestellt
Im vorliegenden Fall ziehen Malaika und Starion einen wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass sie zum Vertrieb ihrer „minderwertigen“ Imitationen Verpackungen und Flakons verwenden, die den von L’Oréal für ihre Luxusparfums verwendeten ähneln. Außerdem wurde die Ähnlichkeit absichtlich gesucht, um beim Publikum eine gedankliche Verbindung zur Erleichterung des Vertriebs der Waren zu schaffen. Unter diesen Umständen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Verwendung von Parfumschachteln und Flakons, die denen der imitierten Parfums ähnlich sind, von der
Unlautere Ausnutzung durch Ausnutzen des Ansehens der Originalmarke
Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten
Zu den Parfumvergleichslisten, die die Namen der durch Wortmarken geschützten Luxusparfums von L’Oréal nennen, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sie als
Der Inhaber einer
In Vergleichslisten darf nicht mit Imitation der Markenware geworben werden
Zur Frage, ob die Parfumvergleichslisten alle in der Richtlinie über irreführende und über
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der aufgrund einer solchen unerlaubten vergleichenden Werbung durch den Werbenden erzielte Vorteil als „unlautere Ausnutzung“ des Rufs der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/09 des EuGH vom 18.06.2009
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Dokument-Nr. 8020
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