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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.09.2009
- C-42/07 -
EuGH: Portugiesische Regelung für Glücksspielangebote über das Internet rechtmäßig
Portogiesisches Ausschließlichkeitsrecht für Glücksspiele mit Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit vereinbar
Das nach portugiesischem Recht bestehende Verbot für Wirtschaftsteilnehmer wie Bwin, Glücksspiele über das Internet anzubieten, ist mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar. In Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, kann eine solche Regelung mit dem Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Um den Betrieb von Glücksspielen über das
Bußgelder wegen Anbietens von Glücksspielen über das Internet
Gegen Bwin, einen privaten Online-Spieleveranstalter mit Sitz in Gibraltar, und die Liga Portuguesa de Futebol Profissional wurden Geldbußen in Höhe von 74 500 Euro und 75 000 Euro wegen des Anbietens von Glücksspielen über das
Der Gerichtshof stellt eingangs klar, dass die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung finden.
Portugiesische Regelung beschränkt Dienstleistungsfreiheit
Er prüft deshalb, ob die Dienstleistungsfreiheit der portugiesischen Regelung entgegensteht, soweit diese es Wirtschaftsteilnehmern wie Bwin, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, untersagt, im portugiesischen Hoheitsgebiet Glücksspiele über das
Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit mitunter gerechtfertigt
Er erinnert jedoch daran, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. In Ermangelung einer Harmonisierung des Bereichs der Glücksspiele durch die Gemeinschaft steht es den Mitgliedstaaten nämlich frei, die Ziele ihrer Politik in diesem Bereich festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Gleichwohl müssen die Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten vorschreiben können, bestimmten Voraussetzungen genügen: Sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der von dem betroffenen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Schließlich dürfen sie jedenfalls nicht diskriminierend angewandt werden.
Beschränkung dient zur Bekämpfung der Kriminalität
Hinsichtlich der Rechtfertigung der portugiesischen Regelung weist der Gerichtshof darauf hin, dass das von Portugal angeführte Ziel der Bekämpfung der Kriminalität ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein kann, der geeignet ist, Beschränkungen in Bezug auf die Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen, denen es gestattet ist, Dienstleistungen im Glücksspielsektor anzubieten. Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten.
Regelungen, um Verbraucher vor Betrug zu schützen, notwendig
Zur Eignung der fraglichen Regelung, dieses Ziel zu erreichen, führt der Gerichtshof aus, dass die Verleihung von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen über das
Was die Erforderlichkeit der streitigen Regelung betrifft, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat die Auffassung vertreten darf, dass allein der Umstand, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer wie Bwin zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen unterliegt, rechtmäßig über das
Höhere Betrugsgefahr für Verbraucher
Außerdem bergen nach Ansicht des Gerichtshofs die Glücksspiele über das
Deshalb gelangt der Gerichtshof in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2009
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 8427
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