Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 28.04.2009
- C-420/07 -
EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit sowie zur Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen eines Gerichts der Republik Zypern
Urteil muss auch anerkannt und vollstreckt werden, wenn es ein Grundstück im Nordteil der Insel betrifft
Ein Urteil eines Gerichts der Republik Zypern muss durch die anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, auch wenn es ein Grundstück im Nordteil der Insel betrifft. Die Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Gebieten, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Umstand, dass das Urteil in der Praxis nicht am Ort des Grundstücks vollstreckt werden kann, stehen seiner Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat nicht entgegen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Nach der Intervention der türkischen Truppen im Jahr 1974 wurde Zypern in zwei Teile geteilt. Die Republik Zypern, die 2004 der Union beigetreten ist, kontrolliert tatsächlich nur den Südteil der Insel, während im Nordteil die Türkische Republik Nordzypern entstand, die von der internationalen Gemeinschaft mit Ausnahme der Türkei nicht anerkannt wird. Unter diesen Umständen wurde die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Nordteil der Republik Zypern durch ein der Beitrittsakte beigefügtes Protokoll ausgesetzt.
Ehepaar soll Grundstück an rechtmäßigen, zuvor vertriebenen Eigentümer zurück geben
Der englische Court of Appeal wurde von Herrn Apostolides, einem zyprischen Staatsangehörigen, mit einem Rechtsstreit gegen die britischen Eheleute Orams befasst, in dem es um die Anerkennung und Vollstreckung von zwei Urteilen des Gerichts von Nikosia geht. Dieses Gericht, das seinen Sitz im Südteil Zyperns hat, hat die Eheleute Orams verurteilt, ein
Gerichtshof soll Anwendbarkeit der Verordnung Brüssel I klären
Das nationale Gericht hat dem Gerichtshof mehrere Fragen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Verordnung Brüssel I (siehe unten) vorgelegt. Es möchte insbesondere wissen, ob sich die Aussetzung des Gemeinschaftsrechts im Nordteil Zyperns und der Umstand, dass sich das fragliche
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die in der Beitrittsakte Zyperns vorgesehene Aussetzung auf die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Nordteil beschränkt ist. Die fraglichen Urteile, deren Anerkennung Herr Apostolides beantragt, wurden aber von einem Gericht mit Sitz im von der Regierung kontrollierten Gebiet erlassen. Der Umstand, dass diese Urteile ein
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren vom Anwendungsbereich der Verordnung Brüssel I erfasst wird und dass der Umstand, dass das fragliche
Insoweit steht fest, dass das
Gericht eines Mitgliedstaates darf Entscheidung eines anderen Staates nicht aufgrund der Vermutung ablehnen, dass das nationale Recht oder Gemeinschaftsrecht falsch angewandt wurde
Der Gerichtshof weist, was die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats betrifft, auch darauf hin, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht allein deshalb ablehnen darf, weil es der Ansicht ist, dass das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung der Verordnung Brüssel I in Frage gestellt würde. Das nationale Gericht kann die Anerkennung nur dann versagen, wenn der Rechtsfehler impliziert, dass die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung als offensichtliche Verletzung einer in der internen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats wesentlichen Rechtsnorm angesehen wird. In der Ausgangsrechtssache hat der Court of Appeal kein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs genannt, gegen das die Anerkennung oder Vollstreckung der fraglichen Urteile verstoßen könnte.
Zur Vollstreckbarkeit der fraglichen Urteile führt der Gerichtshof zudem aus, dass der Umstand, dass Herr Apostolides hinsichtlich der Vollstreckung dieser Urteile auf Schwierigkeiten stoßen könnte, nichts an ihrer Vollstreckbarkeit ändert. Diese Situation hindert damit die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nicht daran, die Urteile für vollstreckbar zu erklären. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Anerkennung oder Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung nicht versagt werden darf, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen konnte, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können. In der Ausgangsrechtssache steht fest, dass die Eheleute Orams einen solchen Rechtsbehelf eingelegt haben. Folglich kann die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile des zyprischen Gerichts im Vereinigten Königreich nicht aus diesem Grund versagt werden.
Richtlinie
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/09 des EuGH
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7785
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7785
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.