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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.12.2012
- C-364/11 -
Nach unfreiwilligem Verlassen des UNRWA-Einsatzgebietes kann ein Palästinenser als Flüchtling anzuerkennen sein ohne Erfordernis des Nachweises der befürchteten Verfolgung
Gerichtshof der Europäischen Union klärt Frage zur Anerkennung von palästinensischen Flüchtlingen
Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wo ihm der Beistand dieser Organisation nicht länger gewährt werden kann, kann als Flüchtling anerkannt werden, ohne dass er zum Nachweis verpflichtet wäre, dass er Verfolgung fürchtet. Hat eine solche Person das Einsatzgebiet des UNRWA freiwillig verlassen, kann sie nur dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn sie zum Nachweis verpflichtet ist, dass sie Verfolgung fürchtet. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Organisation der Vereinten Nationen hat das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) errichtet, um vertriebenen Palästinensern, die sich im Libanon, in Syrien, in Jordanien, im Westjordanland und im Gazastreifen befinden, Hilfe und
Genfer Konvention definiert den Begriff "Flüchtling"
Die
Genuss eines Schutzes oder Beistandes einer Organisation schließt Anerkennung als Flüchtling aus
Die Richtlinie sieht unter Verweis auf die
Mehrere Staatenlose flüchteten nach Ungarn
Mehrere Staatenlose palästinensischer Herkunft mussten die Flüchtlingslager des
Gerichtshof soll Frage zur Anerkennung als Flüchtling klären
Da die palästinensischen Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft erlangen wollten, wandten sie sich an das Fõvárosi BÃróság (Hauptstädtisches Gericht Budapest), das vom Gerichtshof wissen möchte, ob unter den gegebenen Umständen diese Personen im Gebiet der Union automatisch als
Keine Flüchtlingsanerkennung bei Schutz durch UNRWA
Mit seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass Personen, die zur Zeit den Schutz des
Wegfall des Beistands des UNRWA bei Nichterfüllung seiner Aufgaben
Der Gerichtshof stellt zweitens klar, in welchen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass der
Anerkennung als Flüchtling bei sehr unsicherer persönlicher Lage im Einsatzgebiet
In diesem Zusammenhang sei ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das
Genuss des Schutzes der Richtlinie bei Nichtgewährung des Schutzes durch UNRWA
Drittens antwortet der Gerichtshof, dass dann, wenn der
Genuss des Schutzes der Richtlinie bedeutet nicht Anerkennung als Flüchtling
Schließlich betont der Gerichtshof, dass der Umstand, dass eine Person ipso facto den Schutz der Richtlinie genießt, jedoch keinen bedingungslosen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling begründe. Zwar bräuchten die Berechtigten nicht notwendigerweise nachzuweisen, dass sie Verfolgung fürchten, sie müssten jedoch, wie im vorliegenden Fall, einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen, der von den zuständigen Behörden zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung müssten diese nicht nur untersuchen, ob der Antragsteller tatsächlich den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Zum Christentum konvertierte Iranerin erhält Flüchtlingseigenschaft
(Verwaltungsgericht Göttingen, Klagerücknahme vom 09.10.2012
[Aktenzeichen: 4 A 57/11]) - Asylbewerbern muss bei Verfolgungen wegen ihrer Religion im Herkunftsland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.09.2012
[Aktenzeichen: C-99/11])
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Dokument-Nr. 14922
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